Es kommt regelmäßig vor dass Unterneh men ihr Logo leicht abwandeln Marken müssen jedoch um Marken zu bleiben auch verwendet werden Es stellt sich also die Frage ob der Schutz einer alten Marke verloren geht wenn nur noch die neue abgeänderte Variante verwendet wird Diese Frage muss der Europäische Gerichtshof EuGH nun klären Zwei beim EuGH anhängige Verfahren Pro ti und Stofffähnchen II können erhebli che Auswirkungen für Markeninhaber nach sich ziehen Denn Markeninhabern droht beim Schutz eines modernisierten Logos der Verlust älterer Markenrechte Jahrzehnteal te Marken könnten so ihren Schutz verlieren und erhebliche Werte vernichtet werden Die EuGH Urteile werden Auswirkungen für Rechteinhaber deren Rechtemanagement wie auch für Werbeagenturen haben Den Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde Der Bundesgerichtshof BGH hat dem EuGH zwei Verfahren vorgelegt Be schlüsse I ZR 84 09 Proti I ZR 2006 10 Markeninhaber hatten ihre Marken einem Redesign unterzogen Es stellt sich die Fra ge ob durch die alleinige Nutzung der ab gewandelten Marke gleichzeitig auch die alte in dieser Form nicht mehr verwendete Marke rechtserhaltend benutzt wird oder ob ein Rechtsverlust droht Bisher galt die rechtserhaltende Markenbenutzung durch ein abgewandeltes ebenfalls eingetrage nes Zeichen in Deutschland als gesichert Hintergrund für die Vorlagen des BGH ist ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2007 Da mals hatten die europäischen Richter ent schieden dass eine ältere eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt wird wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist Die deutsche Rechtsprechung ist dieser Bainbridge Entscheidung nicht oder nur zurückhaltend gefolgt Es ist derzeit nicht abzusehen ob der EuGH die markeninha berfreundliche deutsche Praxis für ge meinschaftswidrig erklärt Die Fortführung der Bainbridge Rechtsprechung des EuGH könnte zu dem kuriosen Ergebnis führen dass ein Unternehmen bei Schutz eines modernisierten Logos seine Rechte an dem älteren Zeichen verliert Es droht sogar ein vollständiger Verlust der Marke also auch in der abgewandelten Form wenn zuvor Drit te mit der neuen Marke identische oder zum Verwechseln ähnliche Zeichen angemel det haben Die verlorene Ursprungsmarke kann nicht mehr schützend ins Feld geführt werden Es empfiehlt sich daher bis zur Entscheidung des EuGH vorsichtshalber die eingetragenen Altmarken ebenfalls zu benutzen um in Fäl len der Veränderung von Bestandsmarken keinen Rechtsverlust zu riskieren Man kann die alte Marke etwa im Rahmen des Internet Auftrit ts geeignet aufscheinen lassen Auf jeden Fall muss bei jedem Redesign geprüft werden wie es sich auf Bestandsmarken auswirkt Achtung beim Redesign von Bestandsmarken Drohender Rechtsverlust Dr Kai Zapfe Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr Benjamin Weiler Mitglied im IBWF Rechtsanwalt Die BVMW IBWF Rechtshotline erreichen Sie Mo und Mi 10 00 bis 15 00 Uhr Do 10 00 bis 17 00 Uhr Tel 030 533206 63 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Fo to s ul up re ss Fo to lia c om SERVICE 5756 Der Mittelstand 6 2012