Grundsätzlich kann ein Geschäftsfüh rer jederzeit und fristlos seine Organ stellung bei der GmbH durch eine Niederlegungserklärung beenden Die GmbH Satzung kann jedoch Regelungen vorsehen die diese Niederlegung an be sondere Voraussetzungen knüpfen zum Beispiel hinsichtlich der Form Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Nieder legung oder einer Niederlegung zur Unzeit können sich Ansprüche der Ge sellschaft gegen den Geschäftsführer ergeben In der Ein Mann GmbH in wel cher der einzige Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist soll die Amtsniederlegung des Gesellschafter Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsfüh rers rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam sein Die Registergerichte werden hier die Eintragung der Amts niederlegung verweigern Der Geschäftsführer muss seine Amts niederlegung an das Bestellungsorgan richten üblicherweise die Gesellschaf terversammlung Die Übermittlung der Erklärung an einen der Gesellschafter reicht aus wenn sie den anderen im Anschluss zur Kenntnis gebracht wird Auch wenn der einzelne Gesellschaf ter im rechtlichen Sinne nicht vertre tungsbefugt für die Gesellschafterver sammlung ist so besteht doch eine Treuepflicht die eine zuverlässige Weiterleitung und Information gewähr leistet Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden es sei denn die Satzung der GmbH stellt entsprechende Erfordernisse auf wohl aber die notwendige Eintragung der Amtsniederlegung im Handelsregister Zwar sind Anmeldung und Eintragung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Amtsniederlegung dennoch ist die Löschung der Geschäftsführerstellung im Handelsregister wesentlich Den Ge schäftsführer der sein Amt gegenüber der Gesellschaft zwar wirksam nieder gelegt hat können allein aufgrund des Handelsregisters das ihn weiter als Geschäftsführer ausweist unliebsame Überraschungen ereilen etwa gegen über Drit ten 39 Abs 2 GmbHG bestimmt dass der Handelsregisteranmeldung die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbe fugnis in Urschrift oder öffentlich be glaubigter Abschrift beizufügen sind In der Praxis wird daher eine schriftli che oder gar notarielle Niederlegungs erklärung der Regelfall sein Dabei muss nach herrschender Auffassung ebenfalls formgerecht nachgewiesen werden dass die Mitteilung der Amtsniederle gung dem zuständigen Organ der Gesell schaft zugegangen ist Tückisch dabei ist dass die Handelsre gisteranmeldung nur ein Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen kann Der Geschäftsführer der die Amtsniederle gung wirksam erklärt hat ist dazu aber selbst nicht mehr befugt Die Anmeldung kann nur ein weiterer Geschäftsführer vornehmen der gegebenenfalls bestellt werden muss Um dieses Problem zu umgehen kann der niederlegende Ge schäftsführer die Amtsniederlegung mit Wirkung zum Eintragungszeitpunkt im Handelsregister erklären Von Niederlegungserklärung und Handelregisteranmeldung Dr Christian Dittert Rechtsanwalt Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH www kaufmannlutz com Wenn der Geschäftsführer geht Tückisch ist dass die Handels register anmeldung nur ein Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen kann Fo to K aa rs te n F ot ol ia c om SERVICE 4746 Der Mittelstand 6 2012