Die Zahl der Abmahnkanzleien steigt rapi de Alle mittelständischen Unternehmen insbesondere wenn sie im Internet aktiv sind haben hier mit einer permanenten Rechtsunsicherheit zu leben Beliebte Abmahnbereiche sind nach wie vor die Angaben in Widerrufsbelehrungen un zureichende oder falsche Impressums angaben fehlende Datenschutzerklä rungen unzureichende Preisangaben der Newsletterversand ohne ausdrück liche Einwilligung oder der Umgang mit der Button Lösung Zudem kommt es wiederholt zu Abmahnungen wegen der Verwendung fremder Bilder oder Texte sowie beim Filesharing zur Verfolgung des Uploads von Filmen Games und MP3s sowie neuerdings von e books Der effektivste Schutz vor zumeist teu ren Abmahnungen ist die Vorbeugung Die Abmahnkanzleien verfolgen in ihrem Massenprozess die üblichen Verstöße Kleine Abweichungen und Verstöße gegen sonstige Pflichtangaben oder irreführende Werbeaussagen werden hingegen über wiegend von Wettbewerbern verfolgt die mit dem Unternehmen in direkter Konkur renz stehen oder aktuelle Meinungsver schiedenheiten austragen Zunächst hat das Impressum alle notwen digen Angaben nach 5 TMG zu enthalten Hierzu zählen insbesondere der richtige Name des Unternehmens die vollständige Anschrift sowie die Kommunikationsdaten wie Telefon Telefax und Mail Bei juris tischen Personen GmbH AG etc sind zudem die Vertretungsberechtigten wie Geschäftsführer bzw Vorstand mit vollem Namen sowie das Registergericht nebst Registernummer anzugeben Zu beachten ist dass auch auf gewerblich genutzten Seiten bei Facebook oder XING ein Impres sum und nicht bloß eine Verlinkung zu der eigenen Homepage vorhanden sein muss Ein weiteres Ärgernis ist die Formulie rung der Widerrufsbelehrung Durch ei nen komplizierten Gesetzestext wird es dem Unternehmen nicht einfach gemacht sämtliche Informations und Belehrungs pflichten insbesondere nach den 312 ff BGB zu befolgen Hier ist es nahezu unab dingbar den Vorgaben des Art 246 EGBGB zu folgen und die dortigen Formulierungen zu übernehmen Auch die Neuregelung im Bereich des Kaufabschlusses macht es nicht einfa cher Die Button Lösung führt derzeit zu einer neuen Abmahnwelle Der Gesetzge ber hatte in 312g Abs 3 BGB eine neue Formvorschrift für Verbraucherverträge eingeführt die mittels elektronischer Me dien abgeschlossen werden Unterneh mer müssen nunmehr einem Verbraucher nach 312g Abs 2 BGB die wichtigsten Eckpunkte des Vertrags klar verständlich und in hervorgehobener Form mitteilen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abschickt Zu den wesentlichen Information zählen nach wie vor insbe sondere die wesentlichen Merkmale der Produktbeschreibung sofern notwendig die Mindestlaufzeit des Vertrages der Gesamtpreis sowie Versand und Zusatz kosten Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche muss diese nach 312g Abs 3 BGB n F gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestel len oder mit einer entsprechenden eindeu tigen Formulierung wie kostenpflichtig bestellen zahlungspflichtigen Vertrag schließen oder kaufen beschriftet sein Nicht zulässig sind hingegen insbesondere die Bezeichnungen Anmeldung weiter bestellen oder Bestellung abgeben Aber auch die Verwendung von Logos Fotos oder Werbetexten Dritter auf der eigenen Homepage oder im Rahmen von Verkaufs plattformen stellt ohne die notwendige Erlaubnis bzw eine Lizenzierung einen Ver stoß gegen Marken und oder Urheberrech te Dritter dar und wird häufig abgemahnt Besondere Vorsicht ist zudem vor dem Versenden von E Mails geboten da so wohl aus wettbewerbs als auch aus da tenschutzrechtlicher Sicht eine zumeist ausdrückliche Einwilligung des Empfän gers vorliegen muss Unternehmerisches Fazit Abmahnwellen sind ein Ärgernis jedoch durch eine ord nungsgemäße Compliance auf ein Mini mum zu reduzieren Was Unternehmer im Internet beachten müssen Tim Günther Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Römermann Rechtsanwälte AG www roemermann com Abmahnwellen Ärgernis für Mittelständler Fo to K la us E pp el e F ot ol ia c om SERVICE 46 Der Mittelstand 6 2012