Der Mittelstand. 6|2012 Seite 41

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nicht übersteigen Einzelheiten hierzu hat das Bundeskartellamt in Bußgeldleitlinien festgelegt Danach berücksichtigt der Grund betrag die Schwere und die Dauer des Verstoßes Er kann bis zu 30 Prozent des Tatbezogenen Umsatzes betragen Zum Zwecke der Abschreckung kann der Grundbetrag bis zu 100 Prozent erhöht werden Auch sind mildernde Umstände in Betracht zu ziehen so das Nachverhalten Ausgleich finanzieller Einbußen Dritter Nach 81 Abs 5 GWB kann auch der wirtschaftliche Vorteil zur Grundlage der Höhe der Geldbuße gemacht werden Das Bundeskartellamt kann Kartellteilnehmern die dazu beitragen ein Kartell aufzudecken die Geldbuße erlassen oder reduzieren Diese Maßnahmen erfolgen durch Setzung eines Markers und die Stellung eines Bonusantrages Es handelt sich um die Anwendung der rechtlichen Gesichtspunkte des Kronzeugen Dabei ist zu diffe renzieren zwischen demjenigen der als erster ein Kartellvergehen aufdeckt und ein Bußgeldverfahren ermöglicht und demjenigen der anschließend durch Unterstützung des Bußgeldverfahrens und Einsicht in das kartellrechtswidrige Verhalten zur Aufklärung beiträgt Im ersten Fall kann dies zum Erlass der Geldbuße führen im zweiten Fall zu einer Reduzierung um bis zu 50 Prozent Den Kar tellbehörden ist es gestattet im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit auch Durchsuchungen anzuordnen und durchzuführen Schadenersatzrechtliche Konsequenzen Nach 33 GWB bzw 823 BGB i V mit 1 GWB stehen den durch das Kartell Geschädigten Schadenersatzansprüche zu Dabei kommen da es in der Praxis Unternehmen und Verbrauchern nur schwerlich möglich ist eine Verletzung von 1 GWB bzw Art 101 AEUV durch ein Kartell nachzuweisen den Geschädigten Be weiserleichterungen zu Da sind zum einen die Bindungswirkung der Behördenentscheidung nach 33 Abs 4 Satz 1 GWB sprich der Bußgeldbescheid zum anderen aber auch Beweiserleichte rungen wider Anscheinsbeweis Dabei gilt jedoch der Grundsatz dass die Schadensverursachung vom Schädiger nachzuweisen ist Bei der Inanspruchnahme im Wege eines Schadenersatzanspru ches ist zu berücksichtigen dass die Kartellanten als Gesamt schuldner haften Für den Geschädigten bzw Kunden bedeutet es eine erhebliche Erleichterung sich einen der Kartellanten he rauszusuchen in der Regel den finanzstärksten oder aber alle Kartellanten zusammen zu verklagen Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen haben die Geschädigten die Möglichkeit Akteneinsicht zu beantragen Jedoch ist durch Rechtsprechung gerechtfertigte Praxis des Bundeskartellamtes keine Einsicht in die Angaben des Kronzeu gen bzw des Bonusantrags zu gewähren Nicht nur schwerwiegende Kartelle nehmen die Ermittler des Bundeskartellamts ins Visier sondern auch geringere Verstöße wie Marktinformationssysteme Die Grenzen eines allgemeinen Marktinformationssystems das nicht wettbewerbswidrig ist über ein gezieltes Marktinformationssystem das dem wettbewerbs widrigen Verhalten schon dienen soll bis hin zu Absprachen über Quoten und Preisen sind fließend Hier ist dringend empfohlen sich durch einen in Wettbewerbssachen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen Dr Andreas Birkmann Rechtsanwalt BGH Richter a D Justizminister a D Kartell und Wettbewerbsrecht Produkthaftrecht Schadenersatzrecht SPILKER COLLEGEN Rechtsanwälte www spilkerundcollegen de SERVICE 4140 Der Mittelstand 6 2012


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