Unternehmer liefern sich häufig einen ruinösen Preiskampf Um Marktanteile zu behaupten und auszubauen sind oft nicht einmal kostendeckende Preise zu erzielen Was liegt näher als dass die Unternehmen versuchen zu einer Preisberuhigung zu gelangen Da ist der erste Schritt sich auf feste Quoten zu verständigen die bei der Präsentierung am Markt möglichst eingehalten wer den Da ist der zweite Schritt Preise am Markt zu erzielen die zumindest kostendeckend sind Dem dienen Preisabsprachen Da ist der dritte Schritt ein System zur Umsetzung der vereinbarten Quoten und der Preisabsprachen zu entwickeln Die getroffenen Maßnahmen sind im höchsten Maße kartell rechtswidrig weil sie gegen elementare Grundsätze des Wett bewerbsrechts verstoßen Rechtlich bedeutet dies dass das Bundeskartellamt als oberste Behörde der Wettbewerbsaufsicht allen Verdächtigungen nachgeht und falls sich Verdachtsmomen te als zutreffend erweisen Bußgeldverfahren einleitet Spektakuläre Fälle spiegeln sich in Verfahren und Entscheidungen vor der Europäischen Kommission und dem Bundeskar tellamt wider Preisabsprachen zwischen Her stellern von Weichen Schwellen und Schienen für die Deutsche Bahn Ab sprachen zwischen Unternehmen im Starkstromgerätebau Preisab sprachen zwischen Zementunter nehmen In diesen Fällen wurden zum Teil erhebliche Bußgelder verhängt so im Schienenkartell für ein Unternehmen 103 Millio nen Euro und ein weiteres Unternehmen 8 5 Millionen Euro im Fall der Transformatoren insgesamt Geldbußen über 24 3 Millionen Euro im Zementkartell Bußgelder in Höhe von 660 Millionen Euro Wettbewerbsverstöße sind verboten Nach 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung auch Kartellgesetz GWB genannt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen die eine Verhinde rung Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe cken oder bewirken verboten Auf EU Ebene kommt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeits weise der Europäischen Union AEUV zur Anwendung Nach 22 GWB gilt das entsprechende Verbot des 1 GWB auch auf EU Ebene Bußgeldverfahren Bei Kartellverstößen leitet das Bundeskartellamt ein Ordnungs widrigkeitenverfahren ein das wenn die Vorwürfe nachgewiesen sind zu einem Bußgeldbescheid gemäß 66 OWiG führt Nach 81 Abs 4 GWB kann gegen Unternehmen oder eine Unter nehmensvereinigung über den für Einzelpersonen festgesetzten Höchstbetrag von einer Millionen Euro hinaus eine höhere Geld buße verhängt werden Diese darf zehn Prozent des gesamten Umsatzes des Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr Kartellverstöße können für Unternehmen teuer werden Verzerrter Wettbewerb Fo to o lly Fo to lia c om SERVICE 40 Der Mittelstand 6 2012