Im Bereich gewerblicher Schutzrechte existieren bereits zwei Schutzrechtsarten die einen einheitlich in allen Mit gliedsländern der Europäischen Union geltenden Schutz ge währen seit 1995 die Gemeinschaftsmarke und seit 2003 das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Lediglich auf dem Gebiet des Patentrechts gibt es bislang noch keinen einheitlich gel tenden Schutz Dabei gehen die Bemühungen ein derartiges Schutzrecht einzuführen bis in die 1970 er Jahre zurück Nun scheint dieses Vorhaben endlich Wirklichkeit zu werden In München residiert nicht nur das Deutsche Patent und Mar kenamt DPMA sondern auch das Europäische Patentamt EPA Die bayerische Landeshauptstadt wird damit zum Mittelpunkt des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland Da es bereits ein EPA gibt stellt sich die Frage Wir haben doch ein Europäi sches Patentamt also haben wir doch auch einen Europäischen Patentschutz Das ist so nicht ganz zutreffend Das EPA ist eine zwischen staatliche Einrichtung der Europäischen Patentorganisation mit derzeit 38 Mitgliedern Schon diese Zahl zeigt dass die Grund lage auf der heute das EPA betrieben wird nicht identisch mit den 27 Mitgliedsländern der EU sein kann Vielmehr sind im Europäischen Patentübereinkommen EPÜ elf weitere Länder vertreten die nicht der EU angehören beispielsweise die Türkei und die Schweiz Daneben ist das EPA lediglich für die Prüfung von Patent Anmeldungen nach dem EPÜ und deren Erteilung zuständig Überraschender Weise steht am Ende dieses einheitlichen An meldeprozesses einer Europäischen Patentanmeldung jedoch nicht ein Europäisches Patent Vielmehr zerfällt die Europäische Patentanmeldung bei deren Erteilung in nationale Phasen Bislang hohe Kosten Damit eine Europäische Patentanmeldung nach Erteilung in ei nem Land wirksam werden kann hat der Erfinder eine Validierung vorzunehmen Dieses Procedere ist regelmäßig mit hohen Über setzungs und Verwaltungskosten verbunden Für einen Patent schutz in den 27 Mitgliedsländern der EU erreichen diese Kosten schnell einen Betrag von etwa 32 000 Euro Dabei entfallen allein circa 23 000 Euro auf Übersetzungskosten Eine Übersetzung der Patentschrift muss vorgenommen werden weil Patente ihren Inhabern Ausschließlichkeitsrechte gewähren Nur der Patent inhaber darf beispielsweise den patentgeschützten Gegenstand herstellen Dritten kann dies untersagt werden Nach bisheriger Ansicht konnte jedoch von Niemandem die Unterlassung eines Tuns verlangt werden wenn dieser das Verbot nicht in seiner eigenen Sprache lesen und verstehen kann Die Beträge für eine Validierung machen es deutlich Die Über setzungskosten machen das Vorhaben der Erlangung eines Pa tentschutzes in der gesamten EU teuer Ein derartiges Vorhaben Europäisches Patent Gemeinsam wird s günstiger Die Signale für einen einheitlich geltenden Schutz stehen auf Grün Fo to P av el Ig na to v F ot ol ia c om 24 Der Mittelstand 6 2012 POLITIK