Sie suchen qualifi ziertes Personal für Ihr Unternehmen Wir können helfen Wir sind seit 2004 europaweit erfolgreich als Personal dienstleister tätig und haben uns auf die Vermittlung von qualifi ziertem Fachpersonal spezialisiert Wir suchen für Ihr Unternehmen gezielt geeignete Mitarbeiter international Wir kümmern uns um die Abwicklung aller erforderlichen Formalitäten Wir arbeiten auf der Basis Erfolgshonorar Sie gehen kein fi nanzielles Risiko ein Bei Interesse informieren wir Sie gern ausführlicher über die weiteren Schritte Mailen Sie oder rufen Sie an Brandler Rauschelbach GbR Herr Werner Brandler Emil Otto Straße 4 D 07356 Bad Lobenstein E Mail Brandler Kommunikation t online de Tel 036651 2493 Fax 036651 38285 www medic job com Anzeige In den vergangenen Monaten sorgten zwei Urteile des Europä ischen Gerichtshofs EuGH zum Urlaubsrecht für erhebliche Rechtsunsicherheit Der EuGH hatte in seiner ersten Entschei dung die Ansicht vertreten dass Urlaub der infolge von krank heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr nicht genom men werden konnte nicht verfällt Der nicht genommene Urlaub wird auf die Folgejahre übertragen Der Mitarbeiter soll den Urlaub nach seiner Genesung noch nehmen können Endet das Arbeitsverhältnis vor der Genesung ist der noch nicht verfallene Urlaub abzugelten Eine zeitliche Begrenzung der Übertragung nicht genommener Urlaubstage sah diese Entscheidung des EuGH nicht vor Es stellte sich somit die Frage ob der Urlaubsan spruch dauerhaft erhalten bleibt oder zumindest zu einem späte ren Zeitpunkt doch verfallen kann Ende 2011 erklärte dann der EuGH eine tarifvertragliche Regelung für zulässig nach der nicht genommener Urlaub auch bei fortdau ernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zum 31 März des übernächsten Jahres verfällt Offen blieb die Frage ob es einer solchen vertraglichen Regelung bedarf oder ob der Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres automatisch eintritt siehe Der Mittelstand Ausgabe 1 2012 Seite 28 f Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder einem Tarif vertrag Urlaub der infolge von Krankheit nicht genommen wer den konnte nur für maximal 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres erhalten bleibt Urt v 7 8 2012 9 AZR 353 10 Ist der Arbeitnehmer auch darüber hinaus arbeitsunfähig verliert er seinen Urlaubsanspruch Der Unternehmer hat nun in dieser Frage Rechtssicherheit und wird durch dieses Urteil vor unkal kulierbaren finanziellen Folgen geschützt Gewährt der Unternehmer seinen Mitarbeitern einen über das gesetzliche Minimum von 24 Werktagen Montag bis Samstag hinausgehenden Urlaubsanspruch können im Arbeitsvertrag für diesen Mehrurlaubsanspruch sogar engere Regelungen getrof fen werden sofern nicht ein Tarifvertrag zu beachten ist So kann im Arbeitsvertrag vorgesehen werden dass Mehrurlaub ausschließlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden darf und eine Übertragung auf Folgejahre auch im Falle von Krankheit gänzlich ausgeschlossen ist Enthält der Arbeits vertrag eine solche Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub nicht gelten für den Mehrur laub allerdings die gleichen strengen Regelungen wie für den Mindesturlaub Urlaub und Krankheit Neues Grundsatzurteil schafft Klarheit Tobias Grambow Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG www buse de SERVICE 3332 Der Mittelstand 5 2012