"Der Mittelstand." 5|2012 Seite 31

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Achtung Grenzen für Arbeitsverträge auf Zeit Die Befristung von Arbeitsverträgen kann für Unternehmen in vielerlei Hin sicht aus betriebswirtschaftlichen Grün den sinnvoll oder erforderlich sein etwa wenn ein betrieblicher Bedarf an der Ar beitsleistung nur vorübergehend besteht oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäf tigt werden soll Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in 14 Abs 1 S 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages für zulässig erklärt wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist zum Beispiel zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Gerade im Fall von Mehrfachbefristun gen von Arbeitsverträgen beschäftigt allerdings die Frage nach deren Zuläs sigkeit die deutschen Gerichte immer häufiger Mit Urteilen vom 18 07 2012 Az 7 AZR 443 09 und 7 AZR 783 10 hatte das Bundesarbeitsgericht BAG ebenfalls über die Wirksamkeit von Arbeitsver tragsbefristungen in Falle einer Vertre tung zu befinden Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG steht auch eine größere Anzahl von hintereinander geschlossenen befristeten Verträgen dem Sachgrund nicht entgegen Ent scheidend ist allein ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag Ein beim Arbeitgeber vorhande ner ständiger Vertretungsbedarf schließt den Sachgrund der Vertretung nicht aus Wegen Bedenken ob aus Gründen des Unionsrechts an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden kann rief das BAG anlässlich zweier Verfahren den Europäischen Gerichts hof EuGH an Unter Berücksichtigung der EuGH Entscheidung stellt das BAG nun klar dass es an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festhält die Befristung eines Arbeitsver trags trotz Vorliegen eines Sachgrundes allerdings aufgrund der besonderen Um stände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirk sam sein kann Dies gilt so das BAG ins besondere bei sehr langer Gesamtdauer oder einer außergewöhnlich hohen An zahl aufeinander folgender Befristungen mit demselben Arbeitgeber Bei einer Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse von mehr als elf Jah ren und der Anzahl von 13 Befristungen hält das BAG einen Rechtsmissbrauch für möglich Eine Gesamtdauer von sie ben Jahren und eine Anzahl von vier Befristungen hingegen genügen dem BAG nicht Für Unternehmen mit hohem Befris tungsaufkommen stellt die Wirksamkeit von entsprechenden Regelungen einen beträchtlichen betriebswirtschaftlichen Faktor dar Angesichts der einzelfallbe zogenen Rechtsprechung in diesem Be reich ist es für diese Unternehmen rat sam im Vorhinein einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen Die BVMW Rechtshotline erreichen Sie Mo und Mi 10 00 15 00 Uhr Do 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 63 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Fo to A am on f ot ol ia c om Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein SERVICE 3130 Der Mittelstand 5 2012


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