auch in sozialen Netzwerken äußern Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbe hauptung und Meinungsäußerung kann im Einzelfall schwierig sein Die Aussage Der Chef unterhält Kontakte zur Unter welt ist beispielsweise als Tatsachen behauptung einzustufen Ich finde dass die interne Kommunikation zwischen Geschäftsleitung und Mitarbeitern nicht richtig funktioniert ist dagegen eine Meinungsäußerung 3 Schmähkritik Auch Schmähkritik muss von Arbeitge bern nicht geduldet werden Mitarbeiter dürfen Meinungsäußerungen verbreiten aber keine beleidigenden Äußerungen über die Firma oder die Geschäftslei tung veröffentlichen Äußerungen wie Die Firma XY ist hochgradig unseriös können geahndet werden Auch hier be stehen die Ansprüche auf Unterlassung Beseitigung und Schadenersatz und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich 4 Loyalitätspflicht Jeder Mitarbeiter hat nach den Grund sätzen von Treu und Glauben gemäß 242 BGB gegenüber seiner Firma eine Loyali tätspflicht Danach hat er Stillschweigen über Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu bewahren wenn dieser durch die Of fenbarung geschädigt werden könnte Im Einzelfall dürfen ruf oder kreditschädi gende Äußerungen also selbst dann nicht an Dritte weitergegeben werden wenn diese zwar erweislich wahr sind aber der Mitarbeiter an der Weitergabe der Infor mation kein berechtigtes Interesse hat Bei Verstößen gegen die Loyalitätspflicht bestehen wiederum die Ansprüche des Arbeitgebers auf Unterlassung Beseiti gung und Schadenersatz und das Kündi gungsrecht Hierbei kommt es entschei dend auf die Umstände des Einzelfalls an Es stellt sich einem Unternehmen also die Frage welche Äußerungen der Mitarbeiter es zu dulden hat und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben wenn Mitarbeiter unberechtigte Äußerungen in sozialen Netzwerken veröffentlichen Jürgen Schneider Mitglied im IBWF Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Presse und IT Recht Kanzlei Preu Bohlig Partner München www preubohlig de IBWF 2928 Der Mittelstand 5 2012