Der Mittelstand. 5|2014 Seite 62

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Inhalt

Voraussichtlich noch in diesem Herbst wird von den SPD geführten Ländern ein Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches in den Bun destag eingebracht wonach Unternehmen im Falle von mangelnden Compliance Strukturen strafrechtlich belangt werden könnten Compliance also das Einhalten von Gesetzen Regeln und unternehmensinternen Standards sollte eigentlich selbstverständlich sein zumal die Pflicht zur Schaffung und Überwachung eines wirksamen Compliance Systems bereits jetzt gesetzlich vorgeschrieben ist Die Realität sieht indes anders aus Während Großkonzerne inzwischen mit großem Aufwand Compliance Systeme eingerichtet haben trifft es jetzt auch verschärft den Mittelstand Wird dieses Ge setz eingeführt werden künftig in Deutschland nicht nur Personen sondern auch Unternehmen strafrechtlich belangt werden können wenn Mitarbeiter durch Tun oder Unterlassen Straf gesetzen mit unternehmerischem Bezug zu widerhandeln und die Geschäftsführung nicht nachweisen kann dass ein ausreichendes Compliance System zur Verhinderung existiert Compliance relevant sind nicht nur Schwarze Kassen Bestechung Kartellverstöße oder Steuervergehen sondern auch Verstöße gegen das Exportkontrollrecht Datenschutzrecht Produktsicherheit Arbeitsrechts und Arbeits schutzvorschriften Das Gesetz soll für zahlreiche Verbandsformen gelten namentlich AG GmbH GmbH Co KG KG und oHG nicht aber für Einzelkaufleute Der Katalog der geplanten Sanktionen reicht von einer Verwarnung über die öffentliche Bekanntmachung und den Ausschluss von öf fentlichen Aufträgen und Subventionen bis hin zu zehn Prozent des Konzern Umsatzes als Geldbuße und sogar bei wiederholt illegaler Geschäftstätigkeit zur Auflösung des Unter nehmens In Bagatellfällen oder wenn eingetre tene Schäden wiedergutgemacht sind kann aus nahmsweise von Sanktionen abgesehen werden wenn das Unternehmen die Etablierung eines Compliance Systems nachweislich nachholt Schon die Diskussion über den Gesetzentwurf wird zu einer verschärften Beobachtung der Unterneh men und zu einer konsequenteren Anwendung der bereits bestehenden Sanktions möglichkeiten füh ren Denn schon heute kennt das deutsche Recht durchaus die Möglichkeit Unternehmen zu be strafen Nach 130 des Ordnungswidrigkeitenge setzes OWiG handelt etwa ordnungswidrig wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnah men unterlässt die erforderlich sind um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern deren Verlet zung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist Obwohl danach schon heute Geldbußen bis zehn Millionen Euro drohen ist diese Vor schrift im Mittelstand weitgehend unbekannt was wohl auch daran liegt dass dieser Paragraph bisher nur in weniger als zehn Prozent aller Fälle angewandt wird die geahndet werden könn ten Es steht zu erwarten dass allein die Diskus sion über das Gesetzesvorhaben diesen Anteil merklich ansteigen läßt Compliance erreicht den Mittelstand Strafvorschriften werden verschärft Die BVMW IBWF Rechtshotline erreichen Sie Mo bis Fr 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 963 bitte beachten Sie die neue Telefonnummer Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Schon heute kennt das deutsche Recht durchaus die Möglichkeit Unternehmen zu bestrafen Fo to A lle ba zi B Fo to lia c om Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF 62 UNTERNEHMERSERVICE Der Mittelstand 5 2014


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