Der Mittelstand. 1|2014 Seite 60

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Unternehmen trifft keine Hinweispflicht gegenüber Mitarbeitern Seit Bestehen der gesetzlichen Möglichkeit des Aufbaus ei ner betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung stellte sich für Unternehmen die Frage ob sie verpflichtet sind ihre Mitarbeiter hierauf hinzuweisen Zum Teil haben Versiche rungsgesellschaften und makler Angst unter mittelständischen Unternehmern geschürt sie seien ihren Mitarbeitern zum Scha denersatz verpflichtet wenn sie sie nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen Natürlich wurden auch gleich die passenden Versicherungslösungen angeboten Diese Unsicherheit hat nun das Bundesarbeitsgericht in einer aktu ellen Entscheidung beseitigt und eine Hinweispflicht verneint Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber gemäß 1a Abs 1 S 1 BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz verlangen dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Ren tenversicherung p a für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden Maßgeblich ist bundeseinheitlich die sich von Jahr zu Jahr ändernde Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer Es ist also Sache des Arbeit nehmers sich über die Möglichkeiten einer Entgelt umwandlung zu informieren Im konkreten Fall verlangte ein Arbeitneh mer von seinem Arbeitgeber nach Been digung seines Arbeitsverhältnisses Scha denersatz da es dieser unterlassen habe ihn auf die Möglichkeit einer Entgeltum wandlung nach 1a BetrAVG hinzuweisen Der Arbeitnehmer behauptete er hätte jeweils 215 00 Euro seiner monatlichen Vergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der be trieblichen Altersversorgung umgewandelt hätte ihn der Arbeitgeber auf diese Mög lichkeit hingewiesen Das Bundesarbeitsgericht Urt v 21 1 2014 3 AZR 807 11 hat nun aus drücklich klargestellt dass aus dem Recht des Arbeitnehmers Entgelt um zuwandeln keine Pflicht des Arbeit gebers folgt ihn hierauf hinzuweisen Weder ist eine solche Verpflichtung gesetzlich normiert noch folgt sie aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Es ist also Sache des Arbeitnehmers sich über die Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung zu informie ren Demzufolge macht sich der Arbeitgeber auch nicht schadener satzpflichtig wenn er den Arbeit nehmer nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweist Etwas anderes kann allerdings gelten wenn der Arbeitgeber eine über die Entgeltumwandlung hinausgehende betriebliche Al tersversorgung einrichtet zum Bei spiel durch Haustarifvertrag oder Betriebsvereinbarung In diesen Fäl len kann sich aus der Fürsorgepflicht ergeben dass er neu eintretende Ar beitnehmer hierauf hinweisen muss Tobias Grambow Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB www buse de Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Fo to G in a Sa nd er s F ot ol ia c om SERVICE 60 Der Mittelstand 1 2014


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