Der Mittelstand. 6|2013 Seite 56

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Inhalt

Freistellung mit Fallen Wenn der Gekündigte zur Konkurrenz geht Endet ein Arbeitsverhältnis besteht für das Unternehmen häufig das Bedürfnis den Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses freizustel len Soll ein Aufhebungs oder Abwick lungsvertrag nach einer Kündigung eine Freistellung enthalten bedarf es einiger wichtiger Vorüberlegungen Zunächst sollte der Unternehmer er mitteln ob dem Arbeitnehmer noch Ur laubsansprüche zustehen Häufig überse hen wird dabei dass Arbeitnehmer die in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden anders als bei Ausscheiden im ersten Halbjahr Anspruch auf den vollen gesetz lichen Jahresurlaub haben In der Praxis werden etwaige Urlaubsansprüche recht häufig bei einer Freistellung angerechnet Ratsamer ist es jedoch den Urlaub für ei nen konkreten Zeitraum zu gewähren und den Mitarbeiter erst anschließend frei zustellen Zudem sollte sich der Unternehmer die Frage beantworten ob der Arbeitnehmer während der Freistellung anderweitig er werbstätig sein darf und ob dieser Erwerb bei einem anderen Arbeitgeber auf die wei terhin gewährte Vergütung anzurechnen ist Ohne ausdrückliche Regelung darf der Ar beitnehmer während der Freistellung nicht für die Konkurrenz tätig werden oder sich in Konkurrenz zum Arbeitgeber selbstständig machen Anderen Erwerbstätigkeiten darf er grundsätzlich nachgehen Er muss sich aber nicht automatisch den zusätzlich er zielten Verdienst anrechnen lassen Ohne ausdrückliche Vereinbarung bekommt er vielmehr Gehalt vom alten und neuen Ar beitgeber Soll dies vermieden werden muss das entsprechend geregelt werden Wird aber nur vereinbart dass ein anderweiti ger Erwerb anzurechnen ist kann darin ein unausgesprochener Verzicht auf die Einhal tung des Konkurrenzverbots zu sehen sein Also muss klargestellt werden dass die Anrechnung anderweitigen Erwerbs nicht zu einem Wegfall des Konkurrenzverbots führen soll Darüber hinaus muss der Un ternehmer aber auch Folgendes beachten Wenn er vereinbart hat dass anderweitiger Erwerb angerechnet wird kann er danach keine Urlaubsansprüche mehr auf die Frei stellung anrechnen Der Urlaub muss kon kret gewährt werden Erst dann kann die Freistellung erfolgen daher die Präferenz zu dieser Art der Urlaubsgewährung Die in der Praxis häufig anzutreffende Frei stellung birgt also zahlreiche Fallen die mit einer sorgfältig durchdachten Formulierung umgangen werden können Tobias Grambow Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Buse Heberer Fromm Rechts anwälte Steuerberater PartG www buse de Fo to f ot og es to eb er Fo to lia c om SERVICE 56 Der Mittelstand 6 2013


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