Der Mittelstand. 6|2013 Seite 32

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Aus der Presse ist immer wieder zu ver nehmen dass Unternehmen wie Amazon Google Apple oder Starbucks trotz hoher Gewinne eine relativ geringe Konzernsteu erquote haben die unter dem Steuersatz des Landes liegt in dem die Gesellschaf ten tätig werden Der Grund hierfür ist nicht etwa im Steuerbetrug zu finden sondern in der legalen Ausnutzung des unterschied lichen Steuerrechts Dabei werden bei spielsweise Strategien des Double Dip die Generierung weißer Einkünfte oder die Verlagerung von Gewinnen in Niedrig steuerländer praktiziert Unter Double Dip ist die mehrfache Berücksichtigung von ein und denselben Betriebsausgaben in unterschiedlichen Ländern zu verstehen was einzelne Länder durch nationale Vor schriften ermöglichen Weiße Einkünfte entstehen dann wenn aufgrund nationa ler Vorschriften sich kein Land für die Be steuerung der Einkünfte zuständig fühlt so dass eine doppelte Nicht Besteuerung ein tritt Eine Niedrigbesteuerung kommt häu fig dann vor wenn Länder Steuer Anreize schaffen damit sich Unternehmen in deren Steuerhoheit niederlassen In Europa ist dies beispielsweise in den Niederlanden Luxemburg Belgien Liechtenstein und Großbritannien anzutreffen die im Bereich der Besteuerung von intellectual proper ties immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen Steuervergünstigung um bis zu 80 Prozent anbieten Ein regulärer Steu ersatz von 30 Prozent kann damit um 80 Prozent auf 6 Prozent reduziert werden Auf internationaler Ebene versuchen die Finanzverwaltungen der Länder diesem Trend entgegenzuwirken in dem im zuneh menden Maße Informationen ausgetauscht werden und daran gearbeitet wird entspre chende Gegenmaßnahmen zu ergreifen Grundlage hierfür bilden bilaterale Abkom men Zum einen wird in bereits bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit kleinen und großen Auskunftsklauseln geregelt welche Informationen auf Anfrage aber auch spontan zwischen den Finanzverwal tungen ausgetauscht werden können Diese Regelungen haben aber nur eine begrenzte Finanzämter auf dem Vormarsch Grenzüberschreitender Informationsaustausch soll legale Steuerschlupflöcher schließen Fo to f ot om ek Fo to lia c om IBWF 32 Der Mittelstand 6 2013


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