Fo to G in a Sa nd er s F ot ol ia c om Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem viel beachteten Urteil im April 2011 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben Vorbe schäftigung im Sinne der gesetzlichen Regelung sei nur dann gegeben wenn das frühere Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre zurückliegt Diese für die Unternehmen günstige Recht sprechung ist aber risikobehaftet Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit diesem Urteil vom Willen des Gesetzgebers entfernt und sich gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes gestellt Dies wird spätestens mit einer Neubesetzung des Senats auf den Prüfstand gestellt werden Altersgrenzen In nahezu allen Arbeitsverträgen findet sich eine Regelung wo nach das Arbeitsverhältnis endet wenn der Mitarbeiter das 65 Lebensjahr beendet hat oder Altersrente bezieht Seitdem mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das Verbot wegen des Alters einen Arbeitnehmer zu benachteiligen ins Arbeits recht eingezogen ist werden diese Vertragsklauseln auf den Prüfstand des Diskriminierungsrechtes gestellt Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5 Juli 2012 dargestellt dass Re gelungen in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen wirksam sind die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat Dies gilt selbst dann wenn der Arbeitnehmer eine Rente bezieht die den Lebensunterhalt nicht sicherstellt Begründet wird dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Konzept wonach jüngere Arbeits kräfte erst dann Zugang zum Arbeitsmarkt haben wenn ältere die Arbeitsplätze frei machen Anders stellt sich die Rechtslage dar wenn das Arbeitsverhältnis enden soll bevor der Arbeitnehmer Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann Große Unternehmen vereinbaren insbesondere mit ihren Führungskräften häufig eine Regelung wonach das Ar beitsverhältnis mit Vollendung des 60 oder des 62 Lebensjahres enden soll Solche Regelungen sind zwingend unwirksam Der Europäische Gerichtshof hat dies 2011 entschieden das Bundes arbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen Danach steht fest dass Regelungen unwirksam sind wenn sie auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen die vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt Die Unwirksamkeit leitet sich aus dem Verbot der Benachteiligung eines Arbeitnehmers wegen seines Alters ab Die Rechtslage ist für die Unternehmen in doppelter Hinsicht misslich Zum einen besteht die Gefahr dass die Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Altersklausel ge richtlich geltend machen andererseits schuldet ein Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer wegen seines Alters benachteiligt nicht nur Schadenersatz sondern auch eine Entschädigung eine Art Schmerzensgeld Kettenbefristungen Weitere Unsicherheit besteht bei sogenannten Kettenbefristun gen Der Europäische Gerichtshof hat zwar in Januar 2012 festge stellt dass ein ständiger Vertretungsbedarf Kettenbefristungen rechtfertigen kann kommt aber gleichzeitig zum Ergebnis dass Missbrauch vorliegen kann wenn die Zahl und die Gesamtdauer der Befristungen ein akzeptables Maß überschreitet Im Anschluss an dieses Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht in zwei Ent scheidungen geäußert wonach bei einem über elfjährigen Arbeits verhältnis mit dreizehn Befristungen ein Missbrauch naheliege jedoch bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als acht Jahren und vier Befristungen keinesfalls Irgendwo dazwischen wird sich die Rechtsprechung einpendeln Rechtssicherheit entsteht erst wenn der Mitarbeiter nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Beendigung des befristeten Vertragsverhältnisses keine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erhoben hat Prof Dr Stefan Nägele Fachanwalt für Arbeitsrecht www naegele eu SERVICE 41Der Mittelstand 3 2013 Industrieversicherungen Risk Management Internationale Lösungen Vorsorge Credit Management Nationale und internationale Versicherungslösungen Risk Management und Finanz dienstleistungen Für Sie und Ihr Unternehmen Freiburg Leonberg Köln Chemnitz München Hamburg Wien Graz Klagenfurt Villach Bregenz Linz St Pölten Zagreb Ich berate Sie gern in einem persönlichen Gespräch Hauptsitz 79280 Au Am Altberg 1 3 Tel 49 761 4582 0 www suedvers de Rainer Schuler Niederlassungsleiter SÜDVERS GRUPPE Niederlassung Leonberg Tel 49 71 52 92 62 250 rainer schuler suedvers de Anzeige