Der Mittelstand. 3|2013 Seite 29

Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.

Inhalt

Fo to s A lte rf al te r O liv ie r L e M oa l F ot ol ia c om Maschinenbau sowie dezentralen über die Mitgliedstaaten verteilten Kammern Vereinfacht gesagt ist die Zentralkammer für isolierte Nichtigkeitsverfahren zuständig Lokal und Regio nalkammern für Verletzungsverfahren Allerdings dürfen die dezentralen Kammern auch über eine Nichtigkeitswiderklage entscheiden Wie wird aus einem Europäischen Patent ein Einheitliches Patent Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt EPA erteilt Der Inhaber eines Europäischen Patents das nach In krafttreten des neuen Systems erteilt wird kann innerhalb eines Monats beim EPA die einheitliche Wirkung beantragen Welche Patente sind von den Neuerungen betroffen Patentverordnungen und EPGÜ gelten für die neu geschaffenen Einheitlichen Patente Das neue Gerichtssystem unter dem Dach des EPGÜ gilt jedoch auch für die Europäischen Patente in ihrer bisherigen Form Welche Kosten kommen auf mittelständische Unternehmen zu Patentkosten bestimmen sich nach einer Reihe von Faktoren Erteilungsverfahren Amtsgebühren Patentanwalt Überset zung Validierung und Rechtsverfolgung Gericht Anwälte Für das neue Einheitliche Patent und das neue Gerichtssystem ist bisher nur klar dass die Übersetzungskosten geringer werden da zunächst das Patent nur noch ins Englische übersetzt werden muss wenn die Verfahrenssprache vor dem EPA deutsch ist Alle übrigen Kostenfaktoren sind noch im Unklaren Sicher ist jedoch dass für ein Einheitliches Patent über die gesamte Lauf zeit progressiv gestaffelte Jahresgebühren fällig werden Eine Kostenreduzierung durch Fallenlassen des Patents in einzelnen Ländern ist nicht mehr möglich Auch Gerichtskosten und Kosten für Rechts und Patentanwälte werden aus hiesiger Sicht stei gen Allerdings können sich deutsche Unternehmer in Zukunft europaweit von ihren angestammten Anwälten vertreten lassen deren Zulassung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt Welche Übergangsfristen gelten Was muss in der Übergangszeit beachtet werden Für Patente mit einheitlicher Wirkung gibt es keine Übergangs fristen für diese ist also stets das neue Gericht zuständig Für herkömmliche Europäische Patente gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren verlängerbar um maximal weitere sieben Jahre In dieser Zeit kann die Zuständigkeit des neuen Gerichts durch eine Erklärung gegenüber dem EPA ausgeschlossen werden Solange die Erklärung nicht eingegangen ist kann jedermann eine Klage entweder wie bisher vor einem nationalen Gericht oder vor dem neuen europäischen Gericht anhängig machen Dieses Recht steht nicht nur dem Inhaber sondern auch poten ziellen Verletzern zu Zwei Beispiele sollen die Problematik verdeutlichen Ein deut scher Unternehmer stellt fest dass ihm das Patent eines Kon kurrenten in seinen Kernmärkten in Europa gefährlich werden kann Er fürchtet mit einem Urteil des neuen Gerichts um seinen gesamten Markt Er sollte daher in einem für ihn nicht relevan ten Mitgliedstaat auf Nichtigkeit klagen Diese Klage sperrt das Patent dauerhaft für das neue System Umgekehrt gibt es nicht die Möglichkeit die eigenen Patente durch eine einfache Erklärung rechtssicher an das neue System zu binden Dies ist nur möglich wenn eine Klage vor dem neuen System anhängig gemacht ist denkbar wäre auch eine Klage gegen ein Tochter unternehmen Auch wenn die Klage nicht weiter verfolgt wird ist mit der einmal anhängigen Klage der Weg vor die nationalen Gerichte dauerhaft gesperrt Was passiert mit nationalen Patenten Für nationale Patente und Gebrauchsmuster gibt es keine Än derungen Wo kann ich mich über aktuelle Entwicklungen informieren Sowohl die EU http ec europa eu internal market indprop index de htm als auch das EPA informieren auf ihren Internet angeboten über aktuelle Entwicklungen Andreas Haberl Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit Schwerpunkt Patentrecht Designschutz und Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Konstantin Schallmoser LL M Paris II Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit Schwerpunkt Patentrecht PREU BOHLIG PARTNER München Mitglied im IBWF e V www preubohlig de IBWF 29Der Mittelstand 3 2013


Vorschau Der Mittelstand. 3|2013 Seite 29