42 Pflegeversicherung Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegebedürftig sind Personen die wegen Krankheit oder Behinderung körperlich oder geistig nicht in der Lage sind die ge wöhnlichen und regelmäßig wiederkehren den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer bzw für mindestens sechs Monate auszuführen und dabei in höherem Maße der Hilfe bedürfen Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pflegeversicherung eingeführt Da durch hat sich sich das Begutachtungsver fahren zur Feststellung der Pflegebedürf tigkeit grundlegend verändert Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr wie vorher der Zeitaufwand Je nachdem wie schwer die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind wer den Pflegebedürftige einem von fünf Pfle gegraden zugeordnet 1 Mobilität z B Fortbewegen innerhalb des Wohn bereichs Treppensteigen etc 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten z B örtliche und zeitliche Orientierung etc 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z B nächtliche Unruhe selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 4 Selbstversorgung z B Körperpflege Ernährung etc hierunter wurde bisher die Grundpflege verstanden 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits oder therapiebe dingten Anforderungen und Belastungen z B Medikation Wundversorgung Arztbesuche Therapieeinhaltung 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte z B Gestaltung des Tagesablaufs Die Zuordnung zu einem Pflegegrad er folgt anhand eines Punktesystems Dazu werden in den sechs Modulen die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben Zum Schluss werden dann die vergebenen Punkte zusammengerechnet und gewich Fo to T ec hn ik er K ra nk en ka ss e

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