Majlis Spezial 2013/2014 Seite 13

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Inhalt

MAJLIS SPEZIAL 11 period nicht erreicht kann grundsätzlich auf Verlangen einer Partei ein Schiedsverfahren nach den ICSID Regeln durchgeführt werden IV VORTEILE DES VORgEHENS NaCH bIT Grundlage einer Investition ist regelmäßig eine Vereinbarung des Investors mit einer juristischen oder natürlichen Person im Gaststaat oder mit dem Gaststaat selbst die u a eine Streitentscheidungsklau sel enthält welche lokale staatliche Gerichtsbarkeit oder ein Schieds verfahren im Gaststaat vorsieht Während solche Streitentscheidungs klauseln also einen Heimvorteil gewähren gilt dies aus den folgen den Gründen nicht für das Vorgehen auf der Grundlage eines BIT Der Heimatstaat ist in der cooling period zum Tätigwerden im Interesse des Investors verpflichtet Für das ICSID Schiedsverfahren ist durch die Schiedsregeln und den Sitz des Schiedsgerichts grundsätzlich Neutralität gewähr leistet Ein innerhalb eines ICSID Verfahrens ergangener Schiedsspruch ist wie ein im Gaststaat ergangenes rechtskräftiges Urteil anzu erkennen und zu vollstrecken Die Nichterfüllung eines zusprechenden Schiedsurteils durch den Gaststaat enthält eine politische Komponente nicht zuletzt aus der Sicht der Weltbank auf deren wesentliches Betreiben der Investitionsschutz geschaffen wurde V auSbLICK Die GCC BITs vermitteln dem deutschen Investor Rechtsschutz und stärken seine Rechtsstellung im Gastland Es ist u a diese Stärkung des Rechtsschutzes die für einen Investor im Rahmen der weltweiten Globalisierung bedeutsam ist sodass BITs steigende Bedeutung erlangt haben Investitionsschutz kann dabei sowohl durch bilaterale Staats verträge als auch durch multinationale Vereinbarungen z B Energy Charter Treaty erfolgen Dr Christoph Weissenborn und Dr Constantin Frank Fahle LL M HFK Rechtsanwälte LLP in Kooperation mit Arab Law Bureau LLP Investitionsschutz in gCC VON DR CHRISTOPH WEISSENBORN UND DR CONSTANTIN FRANK FAHLE mit der zunehmenden wirtschaftlichen bedeutung der gCC Region für Europa wächst auch das bedürfnis nach Investitionsschutz in den jeweiligen gaststaaten I EINFüHRuNg Bei Investitionen und Leistungen im Ausland begeben sich Inves toren üblicherweise in Länder Gaststaaten in denen andere Rechts ordnungen und Schutzstandards gelten als in den Heimatländern Heimatstaaten Zur Förderung von Auslandsinvestitionen wurden in jüngerer Zeit u a bilateral investment treaties sog BITs abge schlossen II SCHuTzSTaNDaRDS Gegenstand des Investitionsschutzes können sowohl klassische Direktinvestitionen wie auch sonstige Investitionen z B Bauleis tungen sein Grundsätzlich vermitteln die GCC BITs gewisse Schutz standards wie z B Schutz vor unrechtmäßigen Enteignungen Gerechte und billige Behandlung Recht zum bzw Schutz von Gewinntransfer Sog Schirmklauseln umbrella clauses durch die Verpflich tungen aus Verträgen zwischen einem Investor und einem Gast staat neben dem privatrechtlichen auch den Schutz gemäß BIT genießen Inländergleichbehandlung sowie Meistbegünstigung III RECHTSSCHuTz Ursprünglich sahen die ersten BITs vor dass ausschließlich der Heimatstaat sich gegen die Verletzung von Schutzstandards im jewei ligen Gaststaat wehren konnte Staat Staat Verfahren Die moder neren BITs so auch die zwischen der BRD und den GCC Staaten sehen mittlerweile auch ein Klagerecht des Investors vor Investor Staat Verfahren um den Investor von politischen Opportunitäten und diplomatischen Rücksichtnahmen unabhängig zu machen 1 SCHIEDSVERFaHREN Der konkrete Rechtsschutz besteht grundsätzlich darin dass bei Verletzung des Investitionsschutzes ein neutrales Schiedsgericht mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten angerufen werden kann 2 COOLINg pERIOD Der Investor kann nach erfolglosem Ablauf einer sechsmonatigen sog cooling period Ausnahmen Oman drei Monate und VAE bis zu 24 Monate die der gütlichen Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Investor und dem Gaststaat dient ein Schiedsverfahren einleiten Während der cooling period ist der Heimatstaat verpflichtet auf eine gütliche Einigung der Streitigkeit hinzuwirken 3 pRüFuNgSmaSSSTab FüR DaS SCHIEDSVERFaHREN Wird eine gütliche Einigung der Streitigkeit innerhalb der cooling InvestItIonsrechtinvestitionsrecht


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