40 BISp Jahrbuch Forschungsförderung 2013 14 Internationaler Rechtsvergleich staatlicher Normen In Deutschland hingegen werden Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen Spitzensportlerinnen und sportler geführt Nachdem diese bisher sämtlich mit einer Einstellung durch die Staatsanwalt schaft geendet hatten findet nunmehr das erste Hauptverfahren gegen einen Spitzensportler wegen Betrugs statt Ergänzung und Aktualisierung zum Verfahrensausgang siehe Fn 82 in Parzeller 2014 In beiden Rechtsordnungen handelt es sich obwohl nach herrschender Meinung in beiden Ländern ein Betrug der Leistungssportlerin bzw des Leistungssportlers durch Doping zum Nachteil von Ver anstalter Preisspender Sponsor Verein oder Arbeitgeber möglich ist um eine bisher nur theoreti sche Strafmöglichkeit Die mögliche Betrugsstrafbarkeit ermöglicht allerdings dieser Punkt hat besondere Bedeutung für die deutsche Diskussion auch um vermeintlich notwendige Gesetzesinitiativen die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Leistungssportlerinnen bzw sportler mit den in der deutschen Diskussion so ersehnten Konsequenzen ohne die derzeit praktizierte bedenkliche Annahme eines Verdachts auf Besitz in nicht geringen Mengen auf der Grundlage einer positiven Dopingprobe Von entscheidender Bedeutung wird hier der zukünftige Verfolgungswille der Staats anwaltschaften sein 4 Diskussion ausführlich in Parzeller et al 2013 Teil I und II Parzeller 2014 Prittwitz Prittwitz 2013 Der Ländervergleich zwischen Österreich und Deutschland zeigte zwar einige Gemeinsamkeiten aber auch gravierende Unterschiede bei der staatlichen Bekämpfung des Dopings im Leistungs bzw Spit zen sport auf Wie bereits im Abschlussbericht zum ersten Rechtsvergleich Az IIA1 071705 08 09 ausgeführt sind als mögliche Ursachen der geringen Effektivität bei den Delikten gegen Leib und Leben die Schwierigkeit des Kausalitätsbeweises der Dopinghandlung für den späteren Schaden anzuführen Als weitere Gründe für die geringe Durchschlagskraft des Strafrechts lässt sich anführen dass es sich beim einvernehmlichen Dopen der Sportlerin bzw des Sportlers durch Dritte um ein so genanntes opferloses Delikt handelt bei dem keiner der Beteiligten Sportlerin Sportler Dritte ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung aufweist Wie sich bei der Evaluierung der nebenstraf rechtlichen Bestimmungen gezeigt hat wurde durch diese gesetzlichen Änderung des AMG Doping im Leistungs und Spitzensport nicht tangiert sondern lediglich die Bekämpfung des Dopings im Bereich des Bodybuildings und der Fitnessszene verbessert Als Reformvorschläge sind Verbesserungen für eine aussagekräftige Datengrundlage Verbesserung bei der Erfassung von Dopingdelikten und darauf basierenden Evaluierungen mit längeren Beob achtungszeiträumen zu nennen Für neue Straftatbestände besteht keine gesetzgeberische Not wendigkeit wenn bestehendes Recht z B 263 StGB konsequent angewandt wird und bestehende Unklarheiten z B in der Verbotsvorschrift des 6a AMG korrigiert werden Statt einer vorrangigen Bekämpfung des Dopings im Sport mit den Mitteln des Strafrechts sollten systemische Veränderun gen durch eine finanziell bessere Ausstattung der NADA eine gezielte staatliche Förderung des saube ren Sports und bei der Prävention herbeigeführt werden

Vorschau BISp-Jahrbuch Forschungsförderung 2013/14 Seite 41
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