39Internationaler Rechtsvergleich staatlicher Normen BISp Jahrbuch Forschungsförderung 2013 14 3 2 Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Österreich Wörtliche Auszüge aus diesem Rechtsvergleich S 63 ff Prittwitz Prittwitz 2013 Die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Reaktionen auf Doping stimmen in Österreich und Deutschland vollständig bzw weitgehend überein Dennoch bestehen erhebliche Unterschiede im aktuellen Recht das staatliche Dopingspezialrecht steht in Österreich auf zwei Säulen einer sportrechtlichen und einer strafrechtlichen während es sich in Deutschland mit Ausnahme einer Präventionsvorschrift auf Strafnormen beschränkt Österreich hat seine sportrechtlichen Regelungen in seinem Anti Doping Gesetz 2007 als Verpflich tung zur Vereinbarung bestimmter Förderungsvoraussetzungen mit den Sport organi sationen aus gestaltet Entscheidende materielle Punkte sind die Überantwortung sämtlicher Doping kontroll verfahren und der Disziplinargewalt von den Sportverbänden auf die NADA Austria sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Sport förderungen seitens der Sportverbände und auch der individuellen Sportler im Falle eines Verstoßes gegen Dopingvorschriften In Deutschland besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Formulierung bestimmter Förderungs bedingungen Diese Rolle übernehmen die Förderrichtlinien In den ein schlägigen Förderrichtlinien wird nur die Übertragung der Trainingskontrollen auf die NADA Deutschland gefordert Trotz der seit 2008 bestehenden Möglichkeit der Sportverbände zusätzlich die Wettkampfkontrollen freiwillig auf die NADA Deutschland zu übertragen und der seit 2010 bestehenden Möglichkeit auch das Diszipli narverfahren freiwillig auf die NADA zu übertragen werden beide Verfahren weiter hauptsächlich von den Sportverbänden durchgeführt So scheint das erklärte Ziel der NADA Deutschland das gesamte Dopingkontrollverfahren sowie das Ergebnismanagement durchzuführen nicht zeitnah erreichbar Insofern besteht in Bezug auf die Sportförderung auch im tatsächlichen noch ein erheblicher Unter schied zu Österreich Strafrechtlich bestehen bezüglich der die Gesundheit schützenden Dopingspezialnormen vor allem Gemeinsamkeiten Das gilt vor allem in Bezug auf die inkriminierten Tathandlungen Unterschiede im Detail finden sich bezüglich des Tatgegenstands Die Strafbarkeit von Umfeld und Händlern ent spricht sich im Wesentlichen Der Hauptunterschied besteht in der Strafbarkeit der Sportlerinnen und Sportler bzw in der Formulierung des Besitztatbestandes Wegen Besitzes zum Eigengebrauch kann sich in Österreich keine Sportlerin und kein Sportler strafbar machen Freizeitsportlerinnen und sportler bleiben daher straffrei Das österreichische Anti Doping Gesetz pönalisiert die Sportlerin bzw den Sportler nicht In Deutschland hingegen können Sportlerinnen und Sportler wegen Besitzes zum Eigenverbrauch belangt werden wenn sie die erheb lichen Hürden der dafür erforderlichen vorzuhaltenden Menge an Dopingmitteln nehmen In der Rechtspraxis kommt es daher nur zur Strafverfolgung und Verurteilung von Dopingsubstanzen bevor ratenden Bodybuildern bisher in keinem Fall von Spitzensportlerinnen bzw sportlern Allerdings wird der Anfangsverdacht für den Besitztatbestand in Deutschland derzeit vielfach so weit ausgelegt dass bereits im Falle kleiner aufgefundener Mengen also bei einfachem Besitz ein Ermittlungsverfah ren eingeleitet wird das dann im Folgenden vielfach eingestellt werden muss In Deutschland werden vor allem Verfahren in der Bodybuildingszene geführt der Leistungs sport blieb bisher bis auf Ein zelfälle außen vor sowohl gegen die Händler als auch gegen die Sportlerinnen und Sportler selbst Für Leistungssportlerinnen bzw sportler hingegen ist in Österreich seit 2009 der sogenannte Dopingbetrug 147 Abs 1a öStGB als spezielle Form des schweren Betrugs einschlägig Anwen dungsfälle gibt es bisher nicht auch nicht bzgl des im Vorfeld der Einführung des Dopingbetruges einschlägigen einfachen Betrugs Österreich hat also den Dopingbetrug aber keine Strafverfahren

Vorschau BISp-Jahrbuch Forschungsförderung 2013/14 Seite 40
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