RS 4/2014 öffentlich Seite 18

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Hämatologie und Onkologie 4 2014 27 sich lediglich der allgemeine Hinweis dass die gesetzlichen Datenschutzbe stimmungen zu beachten sind7 Die Problematik besteht darin dass die einzelnen Unternehmen im Zusammen hang mit den geldwerten Zuwendungen und Leistungen Verträge schließen in denen die Verwendung der Daten un terschiedlich geregelt werden kann So ist es z B nicht von vorn herein aus geschlossen dass überlassene Daten durch die Unternehmen mit Informatio nen aus dem Marketing verknüpft und ausgewertet werden Voraussetzung wäre eine einfache und dem Empfänger nicht unbedingt auffallende Klausel im Vertrag die die firmeninterne Auswer tung von Daten erlaubt Insgesamt ist es ist nicht angemessen die Speicherung und Veröffentlichung sen sibler persönlicher Daten privaten Kon zernen zu überlassen Nicht ohne Grund ist im Physician Payment Sunshine Act der USA8 in diesem Zusammenhang eine Berichtspflicht der Konzerne an eine nati onale Behörde Secretary vorgesehen die dann ihrerseits die Daten veröffent licht Als Instanz für diese Funktion sind mittlerweile die Federal Centers for Medi care Medicaid Services vorgesehen Eine durch ein Gesetz geschaffene Rege lung müsste zwangsläufig durch Einbet tung in den Rechtsrahmen den Daten schutz das Recht auf Löschung der Daten unter bestimmten Voraussetzungen die Frage der Korrektur ggf nicht korrekter An gaben und vieles mehr berücksichtigen Neben der Einordnung in den Rechtsrah men wäre die Einheitlichkeit der Rege lung ein entscheidender Unterschied zum bisherigen Ansatz einer letztlich privaten und auf einzelnen Firmen beruhenden Re gelung 7 3 Kodex zur Transparenz bei der Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Fachkreise und medizini schen Einrichtungen FS Arzneimittelindustrie e V 27 11 2013 8 Physician Payments Sunshine Act of 2009 http thomas loc gov cgi bin query z c111 S 301 Wichtigstes Ziel einer gesetzlichen Rege lung wäre jedoch die Schaffung einer um fassenden Transparenzkultur die alle Funk tionsträger und Institutionen umfasst bei denen ein öffentliches Interesse existiert Der FSA Transparenzkodex setzt einen faktischen Rahmen Handlungs optionen für den Einzelnen Trotz dieser Überlegungen ist mit dem Transparenzkodex des FSA ein faktischer Rahmen gesetzt worden Es wird zum jetzigen Zeitpunkt deutlich dass die Mit gliedsunternehmen des FSA zukünftig nur noch mit Angehörigen der medizinischen Heilberufe zusammenarbeiten werden wenn der Dokumentation der Daten ihrer Speicherung und der Veröffentlichung in individueller oder aggregierter Form zuge stimmt wird Ob die letztere Auswahlmög lichkeit erhalten bleiben wird wird sich in Zukunft zeigen Es ist eine individuelle Entscheidung je des Arztes wie er sich in dieser Situation verhält Verzicht auf eine Kooperation mit der In dustrie ist die weitestgehende Option Auf diese Weise werden keine sensiblen persönlichen Daten generiert Die Spei cherung und Veröffentlichung entfallen Es gibt gute Gründe nicht auf die Unter stützung durch die Industrie zu verzich ten Diese betreffen die Durchführung klinischer Studien und die bereits von der DGHO erörterte Situation im Bereich der Fortbildung Gesundheitspolitische Schriftenreihe Nr 3 In dieser Situation kann sich der Arzt bei vielen FSA Mitglie dern entscheiden zwischen der Zustimmung zu einer aggregierten Form der Veröffentlichung des Transfers geld werter Leistungen oder Zustimmung zur individuellen Form der Veröffentlichung des Transfers geldwer ter Leistungen mit Nennung von Na men Adresse Arztnummer In jedem Fall werden personenbezogene Daten an die pharmazeutischen Unter nehmen übergeben und dort gespeichert werden Zur Wahrung des Schutzes der ei genen Daten muss dazu geraten werden die damit verbundenen Verträge sorgfäl tig zu prüfen und gegebenenfalls Klauseln zu streichen die auf eine weitergehende Verwendung über die geplante Veröffent lichung hinaus schließen lassen Prof Dr med Mathias Freund Geschäftsführender Vorsitzender Prof Dr med Diana Lüftner Vorsitzende Prof Dr med Martin Wilhelm Mitglied im Vorstand Sekretär


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