WASSERVOGEL HILFSBEDÜRFTIG SIND FOLGENDE WASSERVÖGEL Katzen und Hundeopfer auch wenn augenscheinlich unverletzt verletzte kranke oder geschwächte Tiere Tiere die in Wasserbehältern Kaminschächten o ä gefunden wurden Tiere deren Gefieder mit öligen oder klebrigen Substanzen verschmiert ist Küken die alleine herumlaufen und bei denen auch nach längerer Beobachtung kein Elterntier zu sehen ist Küken die alleine hinter Spaziergängern herlaufen Wasservögel gelten im Sinne der EU Vogelschutz richtlinie Richtlinie 79 409 EWG des Rates vom 2 April 1979 in der Fassung 2009 147 EG und gemäß Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG 7 als beson ders geschützt Manche Arten unterliegen zusätzlich dem Jagdrecht Gemäß der Erläuterung des Hessischen Ministeriums für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbrau cherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren die dem Jagdrecht unterliegen vom 29 September 2015 dürfen verletzte verwaiste oder kranke Tiere zu einer Auffangstation oder einem Tier arzt gebracht werden Es besteht jedoch Meldepflicht über die Entnahme des Tieres z B bei der Polizei Eine Meldepflicht besteht nicht wenn das Tier im befriedeten Bereich gefunden wurde 42

Vorschau IGHW - Interessengemeinschaft Hessischer Wildtierpfleger Seite 42
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