4GRUNDSÄTZLICHES Entgegen der hin und wieder geäußerten Bedenken durch das Helfen und die Handauf zuchten würde in den natürlichen Kreislauf eingegriffen ist hier klar hervorzuheben dass über 80 der hilfsbedürftigen Wildtiere aufgrund menschlichen Verschuldens in Not ge raten In die Pflegestellen und Auffangstationen kommen weder das Eichhörnchen das vor einer Krähe oder der Gartenschläfer der vor einem Marder gerettet wurde Vielmehr sind es Wildtiere die durch Straßenverkehr Lebensraumzerschneidung Sanierungsarbei ten Zivilisationsfallen Zäune Regentonnen etc Baumfällungen Gifteinsatz Jagd oder als Hunde bzw Katzenopfer in Not geraten Wir Menschen zerstören Lebensraum drängen immer weiter in die Natur vor und nehmen unseren Wildtieren durch unsere Lebensweise die Grundlage für ein ungestörtes Dasein mit ausreichend Nahrung Quartieren und Rückzugsmöglichkeiten Aus diesem Grund ist es nicht nur aus moralischer Sicht unsere Verpflichtung und Verantwortung sich hilfsbe dürftiger Tiere anzunehmen Wildtieren in Not zu helfen ist darüber hinaus eine Verpflich tung die sich sowohl aus der Staatszielbestimmung als auch aus dem Naturschutzgesetz ableiten lässt jedoch bis heute noch immer in erster Linie von Ehrenamtlern geleistet wird RECHTLICHES Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht von 1990 sind Tiere nicht mehr als Sache definiert sondern als herrenlose Tiere im Fall der Wildtiere In Deutschland gibt es einige gesetzliche Regelungen die sich mit Wildtieren beschäfti gen Mit der Aufnahme des Tierschutzgedankens ins Grundgesetz GG Artikel 20 a im Jahre 2002 ist der Tierschutz nun als Staatsziel verankert Das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG regelt den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und soll u a verhindern dass Wildtiere gefangen werden Ist ein Wildtier jedoch hilfsbedürftig ermöglicht das BNatSchG mit einem Ausnahmeparagraphen 45 das Eingreifen und Helfen Abweichend von den Verboten ist es ferner zulässig verletz te hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen um sie gesund zu pflegen Die Tiere sind un verzüglich in die Freiheit zu entlassen sobald sie sich dort selbständig erhalten können Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschafts pflege zuständigen Behörde zu melden Diese kann die Herausgabe des aufgenomme nen Tieres verlangen

Vorschau IGHW - Interessengemeinschaft Hessischer Wildtierpfleger Seite 4
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