REH HILFSBEDÜRFTIG SIND FOLGENDE REHE verletzte oder kranke Jungtiere Jungtiere die allein über längere Zeit liegen ohne dass die Ricke auftaucht oder schreiend herumlaufen Rehe gelten nach dem Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung BArtSchV als besonders geschützt und unterliegen dem Jagdrecht Aufgrund der Größe und Verletzungsgefahr sollte bei adulten Tie ren im Falle eines Notfalls Verletzung oder Erkrankung als Uner fahrener kein Bergungsversuch unternommen sondern immer die Polizei oder der Jagdausübungsberechtigte informiert werden Allenfalls bei verwaisten oder verletzten Kitzen wäre eine Hilfs maßnahme gemäß 45 5 BNatSchG möglich Gemäß der Erläuterung des Hessischen Ministeriums für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren die dem Jagdrecht unter liegen vom 29 September 2015 dürfen verletzte verwaiste oder kranke Tiere zu einer Auffangstation oder einem Tierarzt gebracht werden Es besteht jedoch Meldepflicht über die Entnahme des Tieres z B bei der Polizei Eine Meldepflicht besteht nicht wenn das Tier im befriedeten Bereich gefunden wurde 32

Vorschau IGHW - Interessengemeinschaft Hessischer Wildtierpfleger Seite 32
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