WILDSCHWEIN Wildschweine gelten nach dem Bundesnaturschutzge setz BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung BArtSchV als besonders geschützt und unterliegen dem Jagdrecht Aufgrund der Größe und Gefährlichkeit sollte bei adulten Tieren im Falle eines Notfalls Verletzung oder Erkrankung auf keinen Fall ein Bergungsversuch unternommen sondern immer die Polizei oder der Jagdausübungsberechtigte informiert werden Allenfalls bei verwaisten oder verletzten Frischlingen wäre eine Hilfsmaßnahme gemäß 45 5 BNatSchG möglich Gemäß der Erläuterung des Hessischen Ministeriums für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Umgang mit verletzten und kranken Wildtieren die dem Jagdrecht unterliegen vom 29 September 2015 dürfen verletzte verwaiste oder kranke Tiere zu einer Auffangstation oder einem Tierarzt gebracht werden Es besteht jedoch Meldepflicht über die Entnahme des Tieres z B bei der Polizei Eine Meldepflicht besteht nicht wenn das Tier im befriedeten Bereich gefunden wurde 30

Vorschau IGHW - Interessengemeinschaft Hessischer Wildtierpfleger Seite 30
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