Seite 31Seite 30 Um eine Förderung zu erhalten muss die geplante Maßnahme in den auf Seite 9 aufgezählten Maßnahmen enthalten sein und muss generell den Zielen der Altstadtsanierung entsprechen Grundsätzlich gilt Die Gestaltung des Baukörpers und der Außenanlagen muss ein harmoni sches Gesamtbild ergeben Die Gestaltung von Gebäuden und Außen anlagen muss sich in Form Maßstab Proportionen Gliederung und Gestaltung in das vorhandene Straßen und Stadtbild einfügen Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Gunzenhausen Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge der An träge im Rahmen der von den Zuschussgebern jährlich zur Verfügung gestellten Mittel Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch Die Höhe der Förderung beträgt max 30 der förderfähigen Kosten max jedoch 10 000 je Gebäude oder Freifläche Förderfähig sind Kosten die bei Baumaßnahmen in Erfüllung der Ge staltungsrichtlinien entstehen Förderfähige Kosten sind nur jene die von der Stadt Gunzenhausen im Rahmen der Städtebauförderung anerkannt werden Eigenleistungen sind nicht förderfähig Bei entsprechender fachgerech ter handwerklicher Ausführung ist eine Anerkennung der Materialkosten als förderfähige Kosten möglich Architekten und Ingenieurleistungen können mit bis zu 10 der Pla nungskosten Architektenhonorar als förderfähige Kosten anerkannt werden Der Zuschuss ist subsidiär einzusetzen d h alle Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber müssen bereits ausgeschöpft sein Die Förderung erfolgt für jedes Objekt Gebäude nur einmal Die Maß nahme kann jedoch in Bauabschnitte unterteilt werden Die zugehöri gen Freiflächen sind separat förderfähig einmalig pro Grundstück bzw wirtschaftliche Einheit Gebäude die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form von Kostenerstattungen nach dem Städ tebauförderungsprogramm gewährt werden sind im Kommunalen För derprogramm nicht zusätzlich förderfähig Zuwendungsempfänger können Grundstückseigentümer und Erbbaube rechtigte natürliche und juristische Personen des privaten und öffentli chen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern sein Die Stadt Gunzenhausen behält sich eine Reduzierung des Fördersatzes oder Rücknahme der Förderung vor wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht oder bautechnisch mangelhaft ausgeführt wurde Grundsätze der Förderung Hinweis Mit der Auftragsver gabe und der Durch führung der Maßnahme darf erst be gonnen werden wenn eine schriftliche Zustimmung der Stadt Gunzenhausen vorliegt Eine nachträgliche Förderung bereits begonnene oder beauftragter Maßnahmen ist ausgeschlossen Hinweis Der Zuwendungsempfän ger bzw dessen Rechts nachfolger ist verpflichtet spätere Änderungen an Gebäude Freifläche oder Einfriedung die sich nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild bzw die Sanierungsziele auswirken können mit der Stadt Gunzenhausen und mit der Bewilli gungsstelle abzustimmen Wird eine geförderte Maßnahme innerhalb von 25 Jahren nach ihrer Fertigstellung abweichend bzw im Widerspruch zu den Sanierungszielen geändert so kann die Förderung nach Maßgabe des Art 49 Bayer Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG ganz oder teilweise widerrufen werden

Vorschau Innenstadt Attraktiv 03_2018 Seite 30
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