Was die zu erwartenden Bürokratiekosten an geht ist der Gesetzgeber immerhin optimistisch Laut dem seit November 2015 vorliegenden Referenten entwurf sollen durch die Gesetzes novelle sogar Bürokratiekosten eingespart wer den Ob das so ist wird sich in der Praxis zeigen müssen Das Gesetz enthält für die Unternehmen eher einige Herausforderungen Schon aus dem aktuellen Koalitionsvertrag geht hervor dass die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion und damit auf die Abdeckung von Auftragsspitzen der Entlei herbetriebe zurückgeführt werden soll Um dies zu erreichen sieht der Referentenentwurf für die Änderung des AÜG vor dass zukünftig eine Höchstüberlassungsdauer für den Einsatz eines Leiharbeitnehmers von 18 Monaten gelten soll Nach diesen 18 Monaten muss der Einsatz been det werden Der im Entleiherbetrieb bestehende Arbeitsplatz darf aber nach derzeitigem Stand durchaus wieder mit einem Leiharbeitnehmer be setzt werden Die Betrachtung der Überlassungs höchstdauer ist damit arbeitnehmerbezogen aus gestaltet worden Hier war lange mit Spannung erwartet worden ob nicht eine arbeitsplatzbezo gene Begrenzung eingeführt würde Dann wäre die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf sogenannten Dauerarbeitsplätzen im Entleiher betrieb nicht mehr möglich Im Hinblick auf die Bestimmung der Überlassungs höchstdauer sollen Zeiten zusammengerechnet werden die nicht länger als sechs Monate un terbrochen sind Insofern bringt das kommende Gesetz durchaus weiteren Verwaltungsaufwand mit sich Die Einhaltung der betreffenden Fristen müssen die Entleiher oder Verleiherbetriebe über prüfen Für Unternehmen mit einer langen Saison die Leiharbeiter zur Abdeckung der Saisonspitzen einsetzen können hieraus durchaus Schwierig keiten resultieren Allerdings sieht der Referente nentwurf vor dass die Überlassungshöchstdauer durch einen Tarifvertrag verlängert werden kann Die Regelungen müssen aber zwingend einge halten werden Bei Überschreiten der zulässigen Dauer würde ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer entstehen Neuerungen sind auch hinsichtlich der Frage zu erwarten welche Arbeitsbedingungen für einen Leiharbeitnehmer gelten In Zukunft sollen Ab weichungen von den Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb nur noch für die ersten neun Monate zulässig sein Nach Ablauf dieser neun Monate sollen Leiharbeiter zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stamm belegschaft beschäftigt werden Schließlich dürfen Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr eingesetzt werden um Streikende aus der Stammbelegschaft zu ersetzen Außerdem sollen in Zukunft Leiharbeitnehmer dort mitge zählt werden müssen wo es um die Größe der Belegschaft bei Fragen der Unternehmens und betrieblichen Mitbestimmung geht Die ursprünglich zum 1 Januar 2017 geplante Ver abschiedung des Gesetzes ist jedoch zwischen zeitlich vorerst auf Eis gelegt worden Es bleibt damit abzuwarten wann und in welcher Form die Neuregelungen in Kraft treten werden Auch 2016 sind erhebliche Änderungen des Arbeitsrechts zu erwarten Nachdem uns das letzte Jahr den allgemeinen Mindestlohn beschert hat geht es nun an eine Überarbeitung der Regelungen zur Leiharbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG Die BVMW IBWF Rechtshotline erreichen Sie Mo bis Fr 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 963 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Neuerungen für Leiharbeit in Sicht Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF Dr Jens Kaspers Fachanwalt für Arbeitsrecht Zirngibl Langwieser www zl legal de Fo to A lle ba zi B F ot ol ia c om Künftig dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr eingesetzt werden um Streikende aus der Stamm belegschaft zu ersetzen 58 UNTERNEHMERSERVICE Der Mittelstand 1 2016

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