Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus ver haltensbedingten Gründen stützt sich in der Regel auf konkrete Pflichtverletzungen des Mitarbeiters Bereits ein auf konkrete Tatsachen gegründeter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverlet zung kann die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen Voraussetzung ist dass dem Arbeit geber aufgrund dieses Verdachts die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist Hier bei besteht jedoch die Gefahr dass ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verliert sodass vom Arbeitge ber verlangt wird alles ihm Mögliche zur Aufklä rung des Verdachts zu unternehmen Dazu gehört insbesondere dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben Das Bundesarbeitsgericht BAG hat nun entschie den Urteil vom 12 02 2015 6 AZR 845 13 dass eine solche Verdachtskündigung auch gegenüber einem Auszubildenden möglich ist Die Zulässig keit einer solchen Verdachtskündigung hängt nicht davon ab ob der Auszubildende in einem beson deren Vertrauensverhältnis steht Dies könnte bei spielsweise der Zugang zu Bargeldbeständen oder Betriebsgeheimnissen sein Allerdings ist dieser Umstand im Rahmen der Interessenabwägung ob eine Weiterbeschäftigung tatsächlich unzumutbar ist zu berücksichtigen Besonderes Augenmerk ist auf die Anhörung des Auszubildenden zu legen Es ist nicht erforderlich dem Auszubildenden bereits im Vorfeld eines Anhörungsgesprächs den Sachverhalt mitzuteilen Im Rahmen des Gesprächs sind jedoch die Unerfahrenheit und das jugend liche Alter des Auszubildenden zu berücksichtigen Ist der Auszubildende mit der Situation erkennbar überfordert ist der Arbeitgeber verpflichtet das Gespräch zu unterbrechen und einen neuen An hörungstermin anzuberaumen Das gilt zumindest dann wenn der Auszubildende zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen möchte Ferner muss der Arbeitgeber die Anhörung unterbrechen wenn der Auszubildende mit einer Vertrauensperson oder einem Rechtsanwalt sprechen möchte Der Ar beitgeber ist jedoch nicht verpflichtet den Auszubil denden auf die Möglich keit der Konsultation eines Rechtsanwalts hinzuwei sen Die fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wo chen nach Bekanntwerden aller kündigungsrelevanten Umstände zulässig Die Anhörung hemmt zwar den Lauf dieser Frist Der zweite Anhörungstermin soll te jedoch innerhalb weniger Tage nach dem ersten Anhörungstermin stattfinden Anderenfalls wird dem Arbeitgeber vorgeworfen nicht mit der not wendigen Effizienz und Schnelligkeit die Aufklärung zu betreiben Kann ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht nachweisen so kann er das Arbeitsverhältnis aufgrund eines berechtigten Verdachts kündigen Dies gilt auch gegenüber Auszubildenden Kündigung bei Pflichtverletzung Tobias Grambow Rechtsanwalt und Fachan walt für Arbeitsrecht Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerbera ter PartG mbB www buse de Besonderes Augenmerk ist auf die Anhörung des Auszubildenden zu legen Fo to M or ga nk a Sh ut te rs to ck c om 49Der Mittelstand 1 2016 POLITIK

Vorschau Der Mittelstand. 1|2016 Seite 49
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.