Das ist Mandanten nicht leicht zu erklären Aber diese alltäglichen realen Fälle zeigen dass Einla dungen und Geschenke an Geschäftspartner mitt lerweile selbst auf niedrigem Niveau strafrechtlich riskant sind Immer noch gehen viele Unterneh men allzu sorglos mit dem Thema Korruption um Oft existieren nicht einmal einfache klare Richt linien innerhalb eines Betriebes Das Strafgesetzbuch stellt Zuwendungen im ge schäftlichen Verkehr unter Strafe wenn hierdurch eine zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb er reicht werden soll Gegenüber Amtsträgern ist es laut Rechtsprechung sogar schon strafbar wenn eine Zuwendung lediglich der Klimapflege oder der Förderung des allgemeinen Wohlwollens die nen soll also auch wenn keinerlei konkrete unred liche Gegenleistung im Raum steht Das Gesetz soll Amtsträgern gegenüber bereits den bloßen Anschein von Käuflichkeit ausschließen Auch wenn sich im Detail oft schwierige Abgren zungsfragen stellen stuft die konkrete Straf verfolgungspraxis Zuwendungen zumindest an Amtsträger schon ab einem Wert von 20 bis 40 Euro als potenziell strafbar ein Selbst einmalige Einladungen oder verhältnismäßig geringwertige Geschenke ziehen regelmäßig eine Strafverfol gung nach sich Im geschäftlichen Verkehr liegen die Toleranzschwellen etwas höher Dabei spielen die Begleitumstände wie etwa die Nähe zu einem Geschäftsabschluss die Heimlichkeit einer Zu wendung oder die soziale Stellung des Empfängers eine größere Rolle als gegenüber Amtsträgern Vielen ist auch nicht bewusst dass Amtsträger im Rechtssinne nicht nur klassische Beamte sind sondern zum Beispiel auch Angestellte privat rechtlich organisierter Einrichtungen wie Stadt werke oder Verkehrsbetriebe Im Falle einer unzulässigen Zuwendung sind zunächst die unmittelbar eingebundenen Per sonen strafrechtlich verantwortlich Doch damit nicht genug Gleichermaßen ist die Un ternehmensleitung verpflichtet Korruption im eigenen Unternehmen zu verhindern indem sie ihre Mitarbeiter durch klare Compliance Richt linien und Schulungen anleitet Versäumt sie dies drohen selbst wenn sie keine konkrete Kenntnis von unzulässigen Geschenken oder Einladungen hatte Sanktionen auf der Grund lage des Organisations und Überwachungs verschuldens Dies können empfindlich hohe Bußgelder sein unter der Maßgabe dass da mit der wirtschaftliche Vorteil aus der Straftat abgeschöpft werden soll Marzipan und Wein zu Weihnachten eine Einladung zu einem Konzert am Rande einer Messe eine Firmenpräsentation mit Dinner und Stadtführung ehe man sich versieht hat man sich strafbar gemacht Vorsicht Gefährliche Geschenke Dr Till Soyka LL M Harvard Hamburg Rechtsanwalt www kanzlei lvs de Selbst einmalige Einladungen oder verhältnismäßig geringwertige Geschenke ziehen regelmäßig eine Strafverfolgung nach sich Fo to T A TS IA N A M A S hu tt er st oc k co m 44 UNTERNEHMERSERVICE Der Mittelstand 1 2016

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