Das einfachste Mittel zur Bindung des Kapitals Wissen an ein Unternehmen ist die Vereinba rung einer möglichst langen Kündigungsfrist Für den wechselwilligen Mitarbeiter der regelmäßig zu sofort auf dem Arbeitsmarkt angefragt wird ist die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Quartalsende ein hohes Hemmnis beim Jobwechsel Die Kehrseite der Medaille ist dass die Kündigungsfrist für beide Seiten gelten muss Ein nicht selten gewähltes Mittel um die Abwan derung von Firmenwissen an Konkurrenzunter nehmen zu verhindern ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit dem Mitarbeiter Aber auch dieses Mittel hat einen entscheidenden Nachteil So ist die Vereinbarung nur wirksam und bindend wenn dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbots die Zahlung einer Karenz entschädigung versprochen wird Diese muss mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Entgeltes betragen Im Übrigen bietet es sich an die Mitarbeiter mittels einer Regelung im Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung von Betriebs und Geschäftsge heimnissen zu verpflichten Diese Verpflichtung lässt sich so gestalten dass sie über ein Ende des Arbeitsvertrages hinaus Geltung hat Problema tisch ist aber die Geltendmachung von Schadens ersatzansprüchen im Falle eines Verstoßes Wie lässt sich ein Schaden in Geld beziffern wenn der Unternehmer erfährt dass ein Konkurrenzunter nehmen über Betriebsgeheimnisse verfügt Dies ist häufig nicht möglich Schadensersatzklagen sind damit aussichtlos Um dieses Problem zu um gehen müssen Geheimhaltungsverpflichtungen in Arbeitsverträgen mit einer Vertragsstrafenre gelung verbunden werden Diese führt dazu dass der Mitarbeiter per se für die Verletzung der Verpflichtung einen gewissen Betrag zahlen muss unabhängig vom Nach weis eines Schadens Die Be weislast wird umgekehrt Der ausgeschiedene Mitarbeiter muss eine gewisse Summe zahlen sofern er nicht den Nachweis führt dass der tat sächliche Schaden geringer ist als die vereinbarte Vertragsstrafe Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten Die Höhe der Vertragsstrafe darf nicht überzogen sein Sonst ist die entsprechende Re gelung unwirksam und es stellen sich erneut sämtliche Probleme die die Darlegung eines Schadensersatzanspruches betreffen Gelingt einem Unternehmen eine Innovation so sind Kenntnisse Erfahrungen oder Fähigkeiten der eigenen Mitarbeiter involviert Gegen die Abwanderung dieses Wissens zur Konkurrenz muss sich das Unternehmen so gut wie möglich absichern Hierzu stehen arbeitsrechtliche Mittel zur Verfügung die jedoch fein austariert sein müssen um nicht rechtswidrig und damit wirkungslos zu sein Die BVMW IBWF Rechtshotline erreichen Sie Mo bis Fr 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 963 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Innovation und Sicherung von Betriebs Know how Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF Dr Jens Kaspers Fachanwalt für Arbeitsrecht Zirngibl Langwieser www zl legal de Fo to A lle ba zi B Fo to lia c om Es bietet sich an die Mitarbeiter mittels einer Regelung im Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen zu verpflichten 70 UNTERNEHMERSERVICE Der Mittelstand 6 2015

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