Einstellung von Flüchtlingen und das geltende Arbeitsrecht Hunderttausende Menschen sind in den letzten Monaten als Asylsuchende nach Deutschland geströmt Hierzulande besteht in vielen Branchen ein erheblicher Fachkräftemangel Darum gilt es jetzt für Unternehmen schnell zu sein um sich die Arbeitskraft der bestqualifizierten Flüchtlinge zu sichern Was dabei zu beachten ist Arbeitserlaubnis Für die Beschäftigung von Menschen ohne gül tigen Aufenthaltstitel gelten arbeitsrechtliche Beschränkungen Das betrifft diejenigen deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die einen negativen Bescheid bekommen haben aber nicht abgeschoben werden dürfen Sie müs sen sich eine gültige Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde mit Einverständ nis der Bundesagentur für Arbeit BA einholen Die Wartezeit für das Stellen einer solchen Ar beitserlaubnis beträgt drei Monate Allerdings darf eine Anstellung auf den konkreten Arbeits platz gemäß der Vorrangregelung nur erfolgen wenn die Stelle nicht von einem deutschen Ar beitnehmer oder einer Person aus dem EU Aus land besetzt werden kann Eine Vorrangprüfung entfällt nur hinsichtlich hochqualifizierter Personen und Menschen die einen Abschluss in einem Engpassberuf nach der Positivliste besitzen Die Positivliste umfasst nach aktuellem Stand vor allem Tätigkeiten in der Ge sundheits und Krankenpflege sowie im Bereich der Elektrotechnik Sprachliche Förderung Dabei sind Personen mit Duldungs oder Aufent haltsgestattung trotz sprachlichem Defizit von den staatlich angebotenen Integrationskursen ausgeschlossen Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist besteht allerdings auch für sie die Möglichkeit an berufsbezogenen Sprachkursen im Rahmen des ESF Programms des Bundesam tes für Migration und Flüchtlinge teilzunehmen Beschäftigungsformen Vor einer Anstellung können Betriebe das Fach wissen des Jobanwärters im Kontext arbeitsför dernder Maßnahme austesten Die Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung MAG gestattet dem Arbeitgeber eine sechs wöchige Kooperation mit dem Asylsuchenden Im Gegensatz zu einer Probearbeit die gemäß des 39 AufenthG der Zustimmung der Bun desagentur für Arbeit und der zuständigen Aus länderbehörde bedarf muss hierfür lediglich eine Beantragung durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit erfolgen Eine MAG kann nach den obligatorischen drei Wartemonaten erfolgen wobei Personen mit Duldung ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts integriert werden können Gleiches gilt für eine Einstiegsqualifizie rung EQ mit der der Arbeitgeber im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten den Asylsuchenden an eine Berufsausbildung in seinem Betrieb an nähern kann Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich Allerdings muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden Ebenso kann eine erste Kontaktaufnahme durch ein Praktikum erfolgen Personen mit Aufent haltsgestattung können ab dem vierten Monat des Asylgesuchs eine Praktikumstätigkeit aufnehmen Personen mit Duldung ab dem ersten Tag der Er teilung der Duldungserlaubnis Diese Frist gilt auch für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung Für die Besetzung des Ausbildungsplatzes mit einem Asylsuchenden bedarf es auch hier vorab einer Beantragung bei der Ausländerbehörde je doch keiner Zustimmung der BA Befristung Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber die Mög lichkeit das Arbeitsverhältnis zu befristen Das Auslaufen der Arbeits oder Aufenthaltserlaub nis impliziert nicht die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages Eine Befristung kann unab hängig eines sachlichen Grundes erfolgen wenn der Arbeitnehmer erstmalig eingestellt wird und nicht länger als zwei Jahre für den Betrieb tätig ist oder sich das Unternehmen in den ersten vier Jahren seiner Gründungsphase befindet Eine zeitlich befristete Arbeits oder Aufenthalts erlaubnis des Arbeitnehmers kann im Einzelfall einen sachlichen Befristungsgrund nach 14 Abs 1 Nr 6 TzBfG darstellen Allerdings verlangt die 22 POLITIK Der Mittelstand 6 2015

Vorschau Der Mittelstand. 6|2015 Seite 22
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.