Hoffnungsschimmer gegen starre Mitbestimmung Societas Europaea Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea unterliegt nicht den strengen und starren deutschen Mitbestimmungsvorschriften Sie kann daher sorgfältig gegründet der Tendenz nach immer mehr Mitbestimmung entgegenwirken Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften sind nach deutschem Recht zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen wenn im Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden Dabei werden der AG die Mitarbeiter solcher Unter nehmen als eigene Mitarbeiter zugerechnet mit denen die AG einen Beherrschungsver trag abgeschlossen hat Für GmbHs gelten diese Regelungen entsprechend Beschäftigt die AG oder die GmbH mehr als 2 000 Arbeit nehmer ist der Aufsichtsrat paritätisch also zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen Seit einiger Zeit wird mehrheitlich vertreten dass auch regelmäßig beschäftigte Leiharbeit nehmer bei der Ermittlung dieser Schwellen werte berücksichtigt werden müssen Bislang waren aber immerhin nur die in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter und Leiharbeitneh mer einzurechnen An diesem Grundsatz rüt telt nun das Landgericht Frankfurt Beschluss vom 16 02 2015 3 16 O 1 14 Danach kommt es nicht mehr auf den Ort der Beschäf tigung an Zwar ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig sie zeigt aber einmal mehr die Tendenz in der Rechtsprechung auch und vor allem auf europäischer Ebene die Mitbe stimmung auszuweiten Für den mittelständischen Unternehmer der die Bildung eines mitbestimmten Aufsichts rats oder eine Erweiterung der Mitbestim mung wegen der Beschäftigung zusätzlichen Personals oder der Hinzurechnung von Be schäftigten ausländischer konzernangehöri ger Gesellschaften verhindern möchte gibt es aber eine Möglichkeit die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea kurz SE Sie unterliegt nicht den strengen und star ren deutschen Mitbestimmungsvorschriften Viel mehr beruht die Mitbestimmung hier auf einer Verhandlung mit den Arbeitnehmern bei ihrer Gründung Kommt eine Einigung über das künftige Mitbestimmungsniveau nicht zustande wird als Auffangregelung grundsätzlich das bisherige Mitbestimmungs niveau übernommen War eine AG oder GmbH bislang nicht mitbestimmt weil die Ge sellschaft den Schwellenwert von 500 Arbeit nehmern nicht überschritten hat bedeutet die Auffanglösung dass auch in der Europäi schen Aktiengesellschaft kein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist Ist die Europäische Aktiengesellschaft einmal gegründet löst eine Erhöhung der Mitarbei terzahl keine Mitbestimmung aus sie bleibt also mitbestimmungsfrei Das Gleiche gilt für die Unternehmen deutschen Rechts die zwar mehr als 500 aber weniger als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen Auch sie kön nen ihr bestehendes drittelparitätisches Mit bestimmungsniveau durch Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft fixieren und anschließend die Zahl der Beschäftigten erhöhen ohne die Gefahr künftig einen pari tätisch mitbestimmten Aufsichtsrat bilden zu müssen Die Gründung einer Europäischen Aktien gesellschaft erfolgt durch Umwandlung Verschmelzung Gründung einer gemeinsa Fo to J oa ch im L ec hn er Fo to lia c om 56 UNTERNEHMERSERVICE Der Mittelstand 4 2015

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