Der Mittelstand. 1|2014 Seite 61

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Was bei Werbung durch Mitarbeiter im Privatbereich zu beachten ist Ein Verkaufsmitarbeiter der seine Tätig keit über den dienstlichen Bereich hin aus ausbreitet tut seinem Arbeitgeber damit nicht unbedingt einen Gefallen Einen solchen Fall hatte das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 04 11 2013 Az 12 O 83 13 zu entscheiden Der Entschei dung lag ein Fall zugrunde in dem ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Au tohauses auf seiner privaten Facebook Seite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei einem namentlich benannten Auto haus unter Hinweis auf seine dienstli che Telefonnummer geworben hatte Das Autohaus haftet nach der Entscheidung für die Wettbewerbsverstöße des Mit arbeiters auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte Zwar stellt das Landgericht Freiburg in dem Urteil ausdrücklich fest dass keine eigene Verantwortlichkeit des Autohau ses für die als unlauter einzustufenden Werbemaßnahmen bestand Die Hand lungen des Mitarbeiters waren dem Autohaus aber gemäß 8 Abs 2 UWG zuzurechnen Demnach sind Unterlas sungs und Beseitigungsansprüche auch gegen Inhaber eines Unternehmens be gründet wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitar beiter oder Beauftragten begangen wer den Damit soll verhindert werden dass Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbs verstößen hinter mehr oder weniger von ihnen abhängigen Dritten verstecken können Auf das Wissen und Wollen des Unternehmensinhabers kommt es hier ausdrücklich nicht an Dies wird damit begründet dass dem Inhaber durch die Handlungen auch die Erweiterung seines Geschäftsbereiches zugute kommt und er für die Beherrschung des Risikobereichs einzustehen hat Die Handlung deren Un terlassung verlangt wird muss demnach nur innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden sein Weiterhin muss der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Or ganismus so eingegliedert gewesen sein dass der Erfolg seiner Handlung zumin dest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und dem Betriebsinhaber ein be stimmender Einfluss auf diejenige Tätig keit eingeräumt ist in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt Allerdings unterfällt eine rein private Tätigkeit die unter Missbrauch des Namens des Unter nehmers und außerhalb der Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Mitarbeiters stattfindet nicht der Haftung nach 8 Abs 2 UWG Dem darauf bezogenen Einwand des Autohauses es habe sich bei dem Fa cebook Konto um das private Konto des Mitarbeiters gehandelt folgte das Ge richt indes nicht Nach dem streitigen Facebook Eintrag habe so das Gericht der Mitarbeiter nicht etwa im eigenen Namen oder aber für andere Dritte Neu wagen veräußern wollen Vielmehr ergab sich aus den Eintragungen auf dem Face book Account dass ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug angepriesen wurde und unter Hinweis auf die Telefonnummer unter der der Mitar beiter bei der Beklagten im Neuwagen verkauf erreichbar war Hierbei ging es um die Förderung des Warenabsatzes des Unternehmens in das der Mitarbeiter eingegliedert ist für welches er mit der Anzeige geworben hat Verstoßen hatte der Mitarbeiter mit sei nem Facebook Eintrag gegen verschie dene Vorschriften zur Angabe von Daten über zum Kauf oder Leasing angebotene Fahrzeuge So enthielt die Anzeige bei spielsweise keine Angaben zu den CO2 Emissionen wie dies jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist Neben weiteren Verstößen enthielt die Anzeige auch kein ordnungsgemäßes Impressum Fo to A am on Fo to lia c om Dr Jens Kaspers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF www zl legal de Die BVMW IBWF Rechts hotline erreichen Sie Mo bis Fr 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 63 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Haftungsfalle für Arbeitgeber SERVICE 61Der Mittelstand 1 2014


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