Der Mittelstand. 1|2014 Seite 49

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Inhalt

krete Mitbewerber Bezug zu nehmen le diglich verschiedene Systeme verglichen werden Der Vergleich muss stimmen Im Vergleich selbst ist es von beson derer Bedeutung dass die Waren und Dienstleistungen die miteinander ver glichen werden auch tatsächlich ver gleichbar sind d h es darf sinnbildlich kein Vergleich von Äpfeln mit Birnen erfolgen Der Vergleich muss ferner ob jektiv nachprüfbar und transparent sein und sich auf wesentliche und nicht völlig unerhebliche relevante nachprüfbare und typische Eigenschaften oder auf den Preis beziehen Bei einem Preisverglei chen werden weitere Anforderungen an die Werbung gestellt wenn sich der Vergleich auf ein Angebot mit beson deren Bedingungen z B einen kurzen Zeitraum bezieht Wenn die vergleichende Werbung im Wei teren nicht zu Verwechslungen zwischen beworbener und verglichener Ware Dienstleistung führt die Wertschätzung einer Marke nicht unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird und der Mitbe werber durch den Vergleich nicht herab gesetzt oder verunglimpft wird sowie sich nicht auf Imitationen oder Nachahmun gen einer Ware oder Dienstleistung mit geschützten Marken oder Handelsnamen bezieht dann sind die wettbewerbsrecht lichen Regelungen für vergleichende Wer bung eingehalten und sie dürfte nicht zu beanstanden sein Werden diese Regelungen jedoch nicht eingehalten stehen dem Verletzten un terschiedliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu wie er auf einen Verstoß durch die vergleichende Werbung re agieren kann Der in der Praxis häufigste Fall ist der Unterlassungsanspruch der in Form einer Abmahnung geltend gemacht wird Sofern die Störung weiterhin an dauert und ein überwiegendes Interesse an der Beseitigung der Störung besteht kann darüber hinaus ein Beseitigungsan spruch geltend gemacht werden so dass eine beauftragte Werbung zurückgezogen werden muss Schadensersatzansprüche bestehen so weit ein Schaden eingetreten ist in je dem Fall jedoch hinsichtlich der Kosten des eigenen Rechtsanwalts welcher mit der Durchsetzung des Unterlassungs anspruchs beauftragt wurde Aber auch medial kann eine rechtswidrige verglei chende Werbung durch den Verletzten durch den Veröffentlichungsanspruch ver wendet werden Die gesetzliche Regelung räumt der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren die Möglichkeit ein bei Nachweis eines berechtigten In teresses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben Verbände qualifizierte Einrichtungen und Kammern können gemäß 8 Abs 3 Nr 2 4 UWG im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen 3 UWG vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes verlangen was jedoch in der Praxis selten erfolgt Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt Die Einhaltung von wettbewerbsrechtli chen Regelungen bei der eigenen Wer bung steht deshalb regelmäßig im eigenen Interesse um die Früchte der eigenen kre ativen Arbeit ernten zu dürfen Guido Kluck LL M Rechtsanwalt WK LEGAL www wklegal de Fo to R ob er t K ne sc hk e F ot ol ia c om SERVICE 49Der Mittelstand 1 2014


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