Der Mittelstand. 6|2013 Seite 58

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Änderungen im Außenwirtschaftsrecht Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen Deutschland ist seit vielen Jahren nicht zuletzt wegen der Leistungsfähigkeit seiner mittelständischen Unternehmen eines der führenden Länder beim weltweiten Aus tausch von Waren und Dienstleistungen Jeder zweite Arbeitsplatz befindet sich in einer auf Exporte ausgerichteten Branche Deutsche Unternehmen erzielen etwa ein Drittel ihrer Umsätze durch den Handel mit ausländischen Geschäftspartnern Das deutsche Außenwirtschaftsrecht ge nießt weltweit einen hervorragenden Ruf seine bewährten Grundstrukturen und Grundsätze gelten als gefestigt Aber mehr als fünfzig Jahre nach seinem Inkrafttreten und nach zahlreichen Änderungen haben Nachvollziehbarkeit und Lesbarkeit stark ge litten Daher hat die Bundesregierung das Außenwirtschaftsgesetz nunmehr sprach lich grundlegend vereinfacht entschlackt und lesbarer gemacht Das kommt vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugu te die über keine Rechtsabteilung verfügen Das neue Außenwirtschaftsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat im Wesentlichen zum 1 September 2013 in Kraft Das Außenwirtschaftsrecht regelt unterschiedliche Themenkomplexe wie die Vereinfachung bei bestimmten Zollverfah ren die Exportkontrolle Meldepflichten gegenüber der Bundesbank sowie Straftat bestände und Ordnungswidrigkeiten Künftig sind zum Beispiel bestimmte vor sätzliche Verstöße gegen die zentralen Be stimmungen des Außenwirtschaftsrechts nicht mehr nur Ordnungswidrigkeiten sondern Straftaten Die schärferen Straf und Bußgeldbestimmungen dienen der wirkungsvollen Prävention von bewuss ten häufig mit hoher krimineller Energie ausgeführten Verstößen gegen das Außen wirtschaftsrecht So wird künftig die vor sätzliche ungenehmigte Ausfuhr von Dual Use Gütern als Straftat verfolgt Dies war bisher nur unter bestimmten Voraussetzun gen möglich Dual Use Güter sind solche Güter die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind wie zum Beispiel bestimmte Werkzeugmaschinen Sondervorschrif ten für die Ausfuhr von Dual Use Gütern werden mit der Novelle aufgehoben Die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr von Rüstungsgütern bleibt eine Straftat Die Freiheitsstrafen für alle Verstöße gegen Waffenembargos werden von bisher ma ximal fünf bis auf jetzt maximal zehn Jahre erhöht Fahrlässiges Handeln wird grundsätzlich nur mit einem Bußgeld geahndet Gewissen hafte Mitarbeiter die einen Arbeitsfehler machen sollen nicht kriminalisiert werden Ob aber die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit Ordnungswidrigkeit und be dingtem Vorsatz Straftat immer zu treffen ist muss sich zeigen Neu ist zudem dass eine Heilungsmöglich keit für Ordnungswidrigkeiten geschaffen wurde 22 V AWG Arbeitsfehler bleiben demnach ohne bußgeldrechtliche Folgen wenn diese vom Unternehmen selbst ent deckt und angezeigt werden und Maßnah men getroffen werden die eine Wiederho lung möglichst verhindern sollen Ausnahme Verstöße gegen Embargos Diese Regelung ist der Selbstanzeige im Steuerrecht ähnlich Die Heilungsmöglichkeit ist deshalb wichtig weil es fast unmöglich ist die komplizierten Zoll und außenwirtschaftsrechtlichen Vor gänge fehlerfrei durchzuführen Wann diese Selbstanzeige vernünftigerweise angewen det werden soll muss die Praxis zeigen und sollte sorgfältig abgewogen werden Die Gesetzesnovelle erleichtert aber nicht Rüstungsexporte Vielmehr bleiben die po litischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und Rüs tungsgütern erhalten Fo to A am on Fo to lia c om Dr Benjamin Weiler Rechtsanwalt Mitglied im IBWF www zl legal de Die BVMW IBWF Rechts hotline erreichen Sie Mo bis Fr 10 00 17 00 Uhr Tel 030 533206 63 Fax 030 533206 50 rechtshotline bvmw de Das deutsche Außen wirtschaftsrecht ge nießt weltweit einen hervorragenden Ruf SeRViCe 58 Der Mittelstand 6 2013


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