Der Mittelstand. 4|2013 Seite 56

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Nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG ist jedweder Umgang mit perso nenbezogenen Daten grundsätzlich verbo ten wenn er nicht ausdrücklich erlaubt ist Leider weiß kaum jemand was erlaubt ist Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau büro kratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22 August 2006 sollte die Umsetzung der Datenschutzvorschriften für kleine Un ternehmen vereinfacht werden So sollen Unternehmen die nicht mehr als neun Per sonen mit der Verarbeitung von personen bezogenen Daten ständig beschäftigen keinen Datenschutzbeauftragten bestel len müssen und auch die bürokratisch aufwändige Meldepflicht nach 4d BDSG ist erlassen worden In der Praxis ist von einer Vereinfachung jedoch meist nichts zu spüren Viele Unternehmen sind bei der Umsetzung der komplexen Regelun gen überfordert und unsicher wenn das entsprechende Datenschutz Know how fehlt Datenschutz im Unternehmen wird als eine weitere auferlegte Last gesehen Denn schließlich gelten die Vorschriften des BDSG auch für solche Unternehmen die keinen Datenschutzbeauftragten be stellen müssen Datenlecks Datenpannen oder gar ein Missbrauch von persönlichen Daten können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen oder sogar zu Schadensersatzforderun gen führen vom Imageschaden ganz zu schweigen Die Einhaltung einiger weniger Grundsätze des Datenschutzrechts kann Transparenz schaffen und hilft Verstößen vorzubeugen 1 Sofern für ein Unternehmen personen bezogene Daten verarbeitet und keine Verpflichtung besteht einen Daten schutzbeauftragten zu bestellen ist der Unternehmer selbst für die Einhaltung der Vorschriften aus dem BDSG verant wortlich Datenschutz geht alle an Umsetzung für kleine Unternehmen bleibt problematisch N Fo to m ax ka ba ko v F ot ol ia c om 56 Der Mittelstand 4 2013 SERVICE


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