9 510 0 F r a g e n u n d a n t w o r t e n Z u m r u s s l a n d g e s c h ä F t 2 0 1 4 r e C H T s b e r A T u n g F a l k t i s c h e n d o r F B e i t e n B u r k h a r d t dem beschränken sie den Zugang zum Kapitalmarkt Russische Unternehmen überlegen in der Tat zunehmend welche Verträge sie mit welchen Unternehmen abschließen Dies gilt umso mehr als sie aufgrund von Regelungen in den EU Verordnungen noch nicht einmal die Möglichkeit haben gegen Unternehmen mit Sitz in der EU dort ggf Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzu setzen Das schwerwiegendste Problem stellen jedoch die enorme Verunsicherung und der damit einhergehende Vertrauensverlust dar Das gilt für beide Seiten Hier geht innerhalb kürzester Zeit Vertrauen verloren das teilweise in jahrzehntelangem Miteinan der aufgebaut wurde Sind auch deutsche Staatsbürger die in Russland arbeiten betroffen Die EU Verordnungen gelten ihrem Wortlaut nach für alle Staatsbürger von EU Mitgliedstaaten und zwar innerhalb wie außerhalb des Gebiets der EU Hier ist der Wortlaut ausnahms weise einmal deutlich Viele Deutsche die als Generaldirektoren in Russland tätig sind fragen sich also was diese Regelung für sie konkret im Einzelfall bedeutet Denn sie können hierdurch recht schnell in ein Dilemma geraten Würden sie einen Vertrag im Namen ihrer russischen Gesellschaft nicht unterzeichnen und hierdurch der Gesellschaft für welche die EU Verordnung nicht gilt einen Schaden zufügen könnten sich daraus Haftungs ansprüche und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben Eine solche Auslegung der Verordnungen würde jeden deutschen Generaldirektor direkt zwischen Hammer und Amboss treiben Sachgerechter ist es deshalb darauf abzustellen dass der deut sche Staatsbürger in dieser Situation in seiner Eigenschaft als Generaldirektor einer russischen Gesellschaft und nicht als na türliche Person handelt Er wird als Organ der Gesellschaft tätig und nicht als Person als solche Die organschaftliche Position verhindert nach dieser Auslegung dass der Anwendungsbereich der EU Verordnungen überhaupt eröffnet ist Diese Auffassung wurde uns telefonisch vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle BAFA bestätigt Sie greift aber natürlich nicht wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt Wie sieht es insgesamt mit neuen Projekten in Russland aus Die Sanktionen haben die Situation nicht einfacher gemacht Da gibt es nichts zu beschönigen Diskussionen zum Thema Impor tersatz und ein durchaus sichtbares Ausweichen auf Vertrags partner außerhalb des EU Raumes kommen von russischer Seite erschwerend hinzu Gleichwohl investieren deutsche Unterneh men weiterhin in Russland und gründen Joint Venture Keine andere ausländische Kaufmannschaft ist bis heute im Land so stark vertreten wie die deutsche Natürlich gibt es Unterneh men die sich im Moment mit der aus ihrer Sicht gebotenen Zurückhaltung die weitere Entwicklung ansehen und sich die Frage stellen ob sie jetzt in ein Projekt investieren dass sie in Zukunft vielleicht nicht realisieren dürfen KMU sind hier nach vollziehbar besonders vorsichtig Diese Unsicherheit ist meines Erachtens gegenwärtig das größte Problem Es gibt eine Entwicklung im Rechtsbereich die einer nä heren Analyse bedarf die Zusammenlegung des Obersten Gerichts mit dem Obersten Arbitragegericht Was genau ändert sich Die Zusammenlegung dieser beiden Obersten Gerichte hat in der Tat eine kontroverse Diskussion ausgelöst Kurz zum Hin tergrund Das russische Gerichtssystem unterscheidet neben der Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen der ordentlichen Ge richtsbarkeit und der Wirtschaftsgerichtsbarkeit Die Abgren zung knüpft genau genommen nicht an der wirtschaftlichen Tätigkeit sondern am Status der Parteien an Mit anderen Wor ten Sobald eine natürliche Person die kein Einzelunterneh mer ist beteiligt ist landet der Rechtsstreit grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten In der Praxis hat diese Situation in der Tat zu einigen Ungereimtheiten geführt An der Spitze des Instanzenzuges steht bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Oberste Gericht Bei der Wirtschaftsgerichtsbarkeit endete der Instanzenzug beim Obersten Arbitragegericht Seit August dieses Jahres endet der Instanzenzug beider Gerichtsbarkeiten beim Obersten Gericht das Oberste Arbitragegericht wurde aufgelöst Ungeachtet der Zusammenlegung auf oberster In stanz gibt es auf den unteren Instanzen weiterhin ordentliche Gerichte und Wirtschaftsgerichte Lediglich auf der obersten Ebene konzentriert sich die Rechtsprechung beim Obersten Ge richt Welchen Einfluss die Zusammenlegung tatsächlich auf die zukünftige Rechtsprechung haben wird ist derzeit schwer einzuschätzen Die Ausführungen und Positionen des früheren Obersten Arbitragegerichts behalten weiterhin Geltung Die Arbeit der Wirtschaftsgerichte in den unteren Instanzen bleibt faktisch ohne Veränderung Verfahren und Fristen wurden nicht verändert Eine schwer zu erklärende Besonderheit ist sicherlich die Einführung einer zweiten Kassationsinstanz Als mittelbare Folge der Zusammenlegung soll eine einheitliche Prozessord nung ausgearbeitet werden die an die Stelle der heute paral lel geltenden Zivil und Wirtschaftsprozessordung treten soll Die Reform des russischen Gerichtssystems ist also noch lange nicht abgeschlossen

Vorschau AHK 100 Fragen 2014 Seite 97
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