9 4 10 0 F r a g e n u n d a n t w o r t e n Z u m r u s s l a n d g e s c h ä F t 2 0 1 4 Sind das die einzigen Bedenken Ein weiteres Problem ist sicherlich die teilweise vorhandene Un bestimmtheit einzelner Regelungen Nehmen wir zum Beispiel die Frage mit welchen Personen keine Geschäfte abgeschlossen werden dürfen Bei den in der Anlage aufgelisteten Personen ist die Bestimmtheit unzweifelhaft gegeben Aber wer ist eine Per son die mit den gelisteten Personen in Verbindung steht Sind zum Beispiel auch juristische Personen erfasst die eine dieser Personen als Vorstandsmitglied beschäftigen Eines ist aber klar Alle Unternehmen mit Sitz in der EU müssen ihre russischen Vertragspartner prüfen obwohl sie dies natürlich auch ohne Sanktionen schon immer getan haben sollten Wie kann man das eineindeutig prüfen Es ist ja nicht in jedem Fall klar wem ein Unternehmen gehört Wenn es sich bei dem russischen Vertragspartner um eine rus sische GmbH OOO handelt bekommt man über das russische Handelsregister sehr schnell Informationen über deren Gesell schafter Schwieriger wird es allerdings wenn die Gesellschaft zum Beispiel eine russische geschlossene Aktiengesellschaft ist die es ja immer noch gibt oder eine Schweizer AG als Gesell schafter hat Denn deren Gesellschafter können nicht aus öf fentlich zugänglichen Datenbanken entnommen werden Bis zu welchem Punkt bin ich als Unternehmen dann ver pflichtet zu prüfen Nach dem Wortlaut der Verordnungen macht sich derjenige nicht haftbar der nicht wusste bzw nicht wissen konnte d h keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte gegen die Sank tionsregelungen zu verstoßen In jedem Fall sollte man vermei den sich öffentlich nicht zugängliche Informationen durch Ein schaltung dubioser Auskunfteien zu besorgen Hier sollte man sich kurz die Frage stellen wie diese Agenturen nichtöffentliche Informationen eigentlich erhalten und ob sie hierfür eventuell einen Teil der ihnen gezahlten Vergütung aufwenden Wie ist die Regelung bei den Sanktionen der Stufe 1 und 2 die zeitlich nicht beschränkt sind Theoretisch bedürfte es für eine Aufhebung der Zustimmung aller 28 EU Mitgliedsstaaten Das dürfte nicht einfach werden Meines Erachtens sollte die EU hier klare Voraussetzungen de finieren bei deren Erfüllung die Sanktionen aufzuheben sind Von welchen Sanktionen sind Ihre Mandanten am meisten betroffen Schauen wir zunächst auf Unternehmen mit Sitz in der EU Von den personenbezogenen Sanktionen sind im Grunde alle Unter nehmen betroffen die mit russischen Partnern Geschäftsbezie hungen haben Denn diese Unternehmen müssen stets prüfen ob eine der gelisteten Personen an ihren Geschäftspartnern beteiligt ist In der Praxis sind die Fälle in denen ein Projekt wegen einer personenbezogenen Sanktion scheitert aber überschaubar Auch die Sanktionen die den Warenimport von der Krim oder Projekte dort zum Inhalt haben waren aus unserer Sicht mit Ausnahme von Infrastrukturprojekten überschaubar Für eine große Ver unsicherung sorgen allerdings die Sanktionen der sogenannten dritten Stufe die im August und September erlassen wurden Sie betreffen Güter und Technologien mit doppeltem d h auch mi litärischem Verwendungszweck sowie Technologien die bei der Erdölexploration und förderung zum Einsatz kommen Außer

Vorschau AHK 100 Fragen 2014 Seite 96
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