17 Wirtschaft Økonomi Dr Roland Mörsdorf Advokatfirmaet Grette DA Oslo 47 94 17 65 30 romo grette no WETTBEWERBSVERBOTE IM NORWEGISCHEN ARBEITSRECHT Advokatfirmaet Grette DA Adresse Postboks 1397 Vika 0114 Oslo Besuchsadresse Filipstad Brygge 2 Telefon 47 22 34 00 00 Telefax 47 22 34 00 01 www grette de Arbeitsverträge enthalten oftmals Klauseln über nachvertragliche Wettbewerbsverbote durch die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten un tersagt werden Im norwegischen Recht waren derartige arbeitsrecht liche Wettbewerbsverbote im Einzelnen bislang gesetzlich nicht ge regelt Das norwegische Vertragsgesetz Avtaleloven enthielt nämlich nur einige ganz wenige Regelungen zu Wettbewerbsklauseln Danach unterlagen Wettbewerbsverbote lediglich einer Verhältnismäßigkeits prüfung Die Bestimmungen sahen indes keine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vor Wettbewerbsverbote konnten folglich ohne eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Entschädigung vereinbart werden Des Weiteren enthielten die Bestimmungen auch keine zeitliche Begren zung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Wettbewerbsver bote konnten daher nach der Rechtsprechung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vereinbart werden Gesetzliche Bestimmungen zu Kundenschutzklauseln fehlten völlig Abwerbungsklauseln waren ebenfalls gesetzlich nicht geregelt Vor diesem Hintergrund hatte die norwegische Regierung bereits im Jahre 2010 einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung derartiger Wettbewerbsverbote vorgelegt Nach jahrelanger Diskussion wurde schließlich mit Wirkung zum 1 Januar 2016 eine Änderung des nor wegischen Arbeitsschutzgesetzes Arbeidsmiljøloven beschlossen und dabei ein neues Kapitel 14 A mit Bestimmungen zu nachvertrag lichen Wettbewerbsklauseln zu nachvertraglichen Kundenschutz klauseln und zu Abwerbungsklauseln in das Arbeitsschutzgesetz eingefügt Gleichzeitig wurden die Regelungen im norwegischen Ver tragsgesetz reduziert und sind nunmehr nur noch auf Wettbewerbsver bote außerhalb von Arbeitsverhältnissen und auf Arbeitsverhältnisse von Geschäftsleitern die gegen Zahlung einer Vorabentschädigung auf Anwendung der neuen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes verzichtet haben anwendbar Gemäß den neuen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sind Wettbewerbsklauseln nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig Sie können indes nur inso weit geltend gemacht werden als dies zum Schutze des Arbeitgebers vor Wettbewerb durch den Arbeitnehmer erforderlich ist Außerdem kann der Arbeitgeber eine Wettbewerbsklausel im Falle einer Kündi gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur dann geltend machen wenn die Kündigung durch Gründe die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen bedingt ist Eine Wettbe werbsklausel tritt nicht automatisch in Kraft sondern muss durch den Arbeitgeber durch Geltendmachung aktiv in Kraft gesetzt werden Wenn die Wettbewerbsklausel nicht innerhalb der hierfür geltenden Fristen in Kraft gesetzt wird entfällt sie ersatzlos mit der Folge dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das vereinbarte Wettbewerbsver bot nicht mehr auferlegen kann Wenn der Arbeitgeber die Wettbe werbsklausel hingegen geltend gemacht hat hat er dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen die auf der Grundlage der Vergütung der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen ist Die Entschädigung ist allerdings der Höhe nach auf das 12 Fache des norwegischen Grundbetrags von derzeit NOK 90 068 also auf NOK 1 080 816 begrenzt Von der Entschädigung kann der Ar beitgeber jedoch Einkünfte des Arbeitnehmers die der Arbeitnehmer aus anderen Tätigkeiten während des Wettbewerbsverbots erzielt bis zu deren Hälfte in Abzug bringen Weiterhin werden durch die neuen Bestimmungen nunmehr auch Kundenschutzklauseln gesetzlich geregelt Für diese gelten die neuen Regelungen zu Wettbewerbsklauseln entsprechend Abweichend da von sind Kundenschutzklauseln unabhängig davon zulässig ob sie zum Schutze des Arbeitgebers vor Wettbewerb durch den Arbeitnehmer erforderlich sind Des Weiteren ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen Während Wettbewerbs und Kundenschutzklauseln zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden werden Abwer bungsklauseln zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten derge stalt getroffen dass die Einstellung der Arbeitnehmer bei dem Dritten ausgeschlossen oder begrenzt wird Derartige Abwerbungsklauseln werden ebenfalls durch die neuen Bestimmungen nun gesetzlich geregelt und sind danach grundsätzlich unzulässig Eine Ausnahme besteht lediglich in den Fällen eines Betriebsübergangs Asset Deal I Norge har man til nå ikke spesifikt lovregulert konkurranseklausuler i arbeidskontrakter med virkning etter arbeidsforholdets opphør Arbeidsrettslige konkurranseklausuler har istedenfor vært gjenstand for en forholdsmessighetsvurdering etter avtaleloven Med virkning fra og med 1 januar 2016 vil imidlertid dette bli regulert gjennom et nytt kapittel 14 A til arbeidsmiljøloven Blant annet vil det bli innført regler om at konkurranseklausuler ikke kan gjøres gjeldende lenger enn ett år etter arbeidsforholdets opphør Videre vil konkur ranseklausulene ved oppsigelse fra arbeidsgiver ikke gjelde med min dre oppsigelsen er saklig begrunnet i arbeidstakers forhold Kompen sasjonen skal beregnes etter opptjent arbeidsvederlag de siste 12 månedene før arbeidsforholdet opphørte men kan oppad begrenses til 12 ganger folketrygdens grunnbeløp GERMAN DESK

Vorschau Connect 1/2016 Seite 17
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