Fluchtwege dürfen gemäß 19 Abs 5 AStV nur dann über Außenstiegen füh ren wenn diese aus nicht brennbaren Materi alien bestehen diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude min destens brandhemmend ausge führt sind und sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist die Wand an der die Außenstiege entlangführt bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3 0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brand hemmend ausgeführt sind Arbeitgeber innen haben dafür zu sorgen dass Notausgänge gemäß 20 Abs 1 AStV folgende Anforderungen erfüllen Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach 18 Abs 2 erforderliche nutzba re Mindestbreite geöffnet werden können solange sich Arbeitneh mer innen in der Arbeitsstätte aufhalten die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach 18 Abs 2 er forderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden Zudem müssen Notausgänge auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen Automatische Türen sind gemäß 20 Abs 4 AStV als Notausgänge nur zuläs sig wenn sich die Türen in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewie sen sind Auf jeden Fall sind Drehtüren als Notaus gänge unzulässig Für gesicherte Fluchtbereiche gemäß 21 Abs 1 AStV gelten folgende Anforde rungen Es darf nur geringe Brandlast vor handen sein Wände Decken Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch brandhemmend sein Fußboden Wand und Deckeno berflächen müssen aus mindes tens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen Zu angrenzenden Räumen die nicht die Anforderungen an ge sicherte Fluchtbereiche erfüllen müssen die Türen a mindestens brandhemmend und selbstschließend oder b zu Räumen mit geringer Brand last mindestens rauchdicht und selbstschließend sein Es müssen geeignete Maßnahmen wie Rauchabzugsöffnungen ge troffen sein die ein Verqualmen im Brandfall verhindern Anforderungen an die Sicherung der Flucht OIB RL 4 mit Ausgabe März 2015 Zur vertikalen Erschließung von Gebäu den oder Gebäudeteilen sind Treppen oder Rampen herzustellen Aufzüge Fahrtreppen oder Fahrsteige können Treppen oder Rampen nicht ersetzen In Gebäuden oder Gebäudeteilen die barrierefrei zu gestalten sind müssen zur Überwindung von Niveauunterschie den Rampen oder Personenaufzüge er richtet werden Bei Rampen ist generell festzuhalten dass diese ein Längsgefälle von höchstens 10 aufweisen dürfen Bei barrierefrei zu gestaltenden Bauwer ken mit Rampen darf das Längsgefälle sogar nur 6 betragen damit ein eigen ständiges Befahren mit einem Rollstuhl möglich ist Bei solchen Rampen ist eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1 20 m notwendig jedoch sind Einen gungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite zulässig Hinsichtlich der horizontalen Erschlie ßung müssen Hauptgänge eine lich te Durchgangsbreite von mindestens 1 20 m aufweisen Diese lichte Breite gilt sinngemäß auch für Haupttreppen Verbindungswege die zur Erschlie ßung von allgemein zugänglichen Berei chen wie z B Toiletten dienen Bei mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um 10 cm erhöht werden Dies ist eine der wesentlichen Änderungen ge genüber der Vorgängerversion der OIB Richtlinie 4 wo je angefangenen 60 Per sonen um 60 cm erhöht werden musste Die nun gültigen Zehner Schritte ent sprechen dabei auch nun auch der derzeit gültigen Arbeitsstättenverordnung Generell darf die notwendige Mindest breite von Gängen und Treppen durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden Jedoch gibt es auch hier Erleichterungen So sind stel lenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1 20 m zulässig Diese Erleich terung wird bei vorspringenden Säulen oder Pfeilern aus der Wandebene und vor allem Türbeschlägen und Türblättern im geöffneten Zustand schlagend Einengun gen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite sind lediglich bei Haupt treppen mit einer lichten Treppenlauf breite von mindestens 1 20 m zulässig In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlauf breite von höchstens 2 40 m zulässig Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzlich Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich wenn diese 2 40 m über schreitet Diese Unterteilung bzw Mög lichkeit zum Anhalten soll im Panikfall einen Sturz weitgehend verhindern Türen im Verlauf von Fluchtwegen müs sen mindestens folgende nutzbare Brei ten der Durchgangslichte aufweisen für höchstens 40 Personen 80 cm für höchstens 80 Personen 90 cm für höchstens 120 Personen 100 cm 14

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