Arbeitsstätten sind so zu gestalten dass aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang di rekt auf einen Fluchtweg führt und aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf ver schiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen Arbeitsräume mit einer Bodenflä che von mehr als 200 m in denen mehr als 20 Arbeitnehmer innen beschäftigt werden oder Arbeitsräume mit einer Bodenflä che von mehr als 500 m In Arbeitsstätten in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss sind die Ausgänge die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden entspre chend den Anforderungen der 18 und 20 Abs 1 und 2 AStV zu gestalten Die Behörde kann jedoch auch kürzere als die in Abs 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege Notaus gänge Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorschreiben wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des 12 Abs 1 Z1 bis 5 für einen wirk samen Schutz der Arbeitnehmer innen erforderlich ist Wenn in Arbeitsstätten Fluchtwege vorhanden sind dann müs sen diese auch eine entsprechende Min destbreite gemäß 18 Abs 1 AStV auf weisen für höchstens 20 Personen 1 0 m für höchstens 120 Personen 1 2 m bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite für je weitere zehn Personen um jeweils 10 cm Die se Zehner Sprünge werden auch in der OIB Richtlinie 4 Ausgabe März 2015 angeführt Etwas anders verhält es sich hinsichtlich der Mindestbreiten bei Notausgängen gemäß 18 Abs 2 AStV im Vergleich zur OIB Richtlinie 4 Die dabei zu berechnenden Personen zahlen bezeichnen jeweils die höchst mögliche zu erwartende Anzahl gleich zeitig anwesender Personen Die nach 18 Abs 2 AStV erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgän gen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0 8 m beträgt Laut OIB Richtlinie 4 dürfen zwei Türen sogar in einem Abstand von 20 cm ne beneinander liegen damit sie noch als eine Türe gelten Bei Fluchtwegen gibt es gemäß 19 der Arbeitsstättenverordnung klare Vorga ben Arbeitgeber innen haben dafür zu sorgen dass Fluchtwege folgende Anfor derungen erfüllen Fluchtwege dürfen nicht durch Be reiche führen in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase vorhanden sind oder austreten können Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach 18 Abs 1 er forderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden Fluchtwege müssen jederzeit un gehindert benutzbar sein Fußboden Wand und Deckeno berflächen auf Fluchtwegen müs sen aus mindestens schwer brenn baren und schwach qualmenden Materialien bestehen Aufzüge Fahrtreppen und Fahr steige sind als Fluchtwege unzu lässig Fluchtwege müssen auch im Gefahren fall leicht und eindeutig als solche er kennbar sein Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen die sofern sie sich nicht in einem gesicher ten Fluchtbereich befinden mindestens brandhemmend sind Fluchtwege in Arbeitsstätten dürfen gemäß 19 Abs 4 AStV nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen füh ren wenn auf der nach 18 Abs 1 erforderli chen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder nicht mehr als 60 Personen im Ge fahrenfall darauf angewiesen sind Regelung AStV Regelung OIB RL 4 für höchstens 20 Personen 0 8 m für höchstens 40 Personen 0 9 m 0 8 m für höchstens 60 Personen 1 0 m für höchstens 80 Personen 0 9 m für höchstens 120 Personen 1 2 m 1 0 m bei mehr als 120 Personen 0 1 m je weitere 10 Personen 0 1 m je weitere 10 Personen 1302 2016

Vorschau BVS_Magazin Seite 13
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