Gemeinnützige Stiftungen wie die Bertelsmann Stiftung oder die Dr Hans Riegel Stiftung Haribo sind in Deutschland aus der öffentli chen Wahrnehmung nicht mehr wegzudenken Sie gelten als fixer Bestandteil der deutschen Zivilgesellschaft Mit dem neuen Gemeinnützigkeitsgesetz GG 2015 das Anfang dieses Jahres in Österreich in Kraft getreten ist soll Österreich als Standort philanthropischen Engagements gestärkt werden Das GG 2015 bringt einerseits erhebliche s teuerliche Erleichterun gen andererseits wird die Gründung gemeinnütziger Stiftungen durch ein novelliertes Bundes Stiftungs und Fondsgesetz BStFG 2015 erheblich erleichtert VERBESSERTE STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Das Erfordernis unmittelbarer gemeinnütziger Tätigkeit wird gelo ckert Erstmals ist unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit als sog Förderstiftung und damit ein gezieltes Weiterleiten von Geldern erlaubt Dotierungen in den Kapitalstamm gemeinnütziger Stiftungen oder ver gleichbarer Vermögensmassen sind erstmals bis zu einem Höchstbe trag von EUR 500 000 innerhalb eines Zuwendungszeitraums von 5 Jahren beim Leistenden abzugsfähig Die Zuwendung darf im ein zelnen Wirtschaftsjahr 10 des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags nicht übersteigen Die Neuregelung gilt auch für nicht österreichische Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen Erstmals durchbrochen wird das Erfordernis einer dreijährigen Vor tätigkeit zu gemeinnützigen Zwecken Zuwendungen in den Kapi talstamm sind künftig anders als Spenden beim Leistenden unab hängig davon abzugsfähig ob der empfangenden Stiftung die Spendenbegünstigung durch das österreichische Finanzamt bereits erteilt wurde Bislang mussten Spendenempfänger in einer seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen geführten Liste als begünstigter Spendenempfänger aufscheinen um eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu bewirken Nunmehr reicht es auch wenn die empfangende Stiftung diese Voraussetzungen spätes tens drei Jahre nach ihrer Errichtung erfüllt Für österreichische Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sind Dotierungen in den Kapitalstamm sowie Spenden erstmals unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von EUR 500 000 sowie der 10 Grenze der Einkünfte auch von der Zwischensteuer abzugsfähig Dotierungen von Privatstiftungen in den Kapitalstamm begünstigter Stiftungen sind zudem von der österreichischen Kapi talertragsteuer KESt befreit Unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützige Körperschaf ten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einschließlich Stiftungen sind von der Grunderwerbsteuer und der grundbücherli chen Eintragungsgebühr befreit Ebenso sind Zuwendungen von Immo bilien an gemeinnützige inländische juristische Personen einschließ lich Stiftungen sowie vergleichbare ausländische Rechtsträger aus dem EU EWR Raum von der Stiftungseingangssteuer befreit NOVELLIERTES BUNDES STIFTUNGS UND FONDSGESETZ 2015 Das novellierte BStFG 2015 zielt auf die Schaffung zeitgemäßer Regelungen welche den Gründern von gemeinnützigen Stiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützig keit eröffnen sollen Die Gründung gemeinnütziger Stiftungen nach dem BStFG 2015 wird erheblich erleichtert Das Gründungsverfahren ist künftig zwei aktig ausgestaltet Das österreichische Finanzamt prüft ob die Gründung den steuerlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit entspricht Die österreichische Stiftungs und Fondsbehörde prüft in einem zweiten Schritt ob Gründe für die Nichtgestattung einer Errichtung vorliegen Die Untersagung ist auf die Gründe der Gesetzwidrigkeit des Zwecks des Namens der Organisation oder ein mangelndes Mindestkapital der Stiftung beschränkt Für die Prüfung der Gründungsvoraussetzungen ist jeweils eine Maximalfrist von sechs Wochen für Finanzamt sowie Stiftungs und Fondsbehörde ggf ab Erledigung etwaiger Verbes serungsaufträge vorgesehen Für die Gründung ist ein Mindest vermögen i H v EUR 50 000 erforderlich Der steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff wird mit jenem des BStFG 2015 vereinheitlicht Abgrenzungsschwierigkeiten mit den bis ATTRAKTIVER STANDORT GEMEINNÜTZIGER STIFTUNGEN CHSH Stiftungs Experte Alexander Babinek zeigt die neuen Regeln des österreichischen Gemeinnützigkeitsgesetzes auf einen Blick SERVICE MESSEN DHK aspekte 02 201666

Vorschau Aspekte 2|2016 Seite 66
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