d Fristen Besondere Fristen bestehen keine Allerdings ist zu beachten dass die Bestellung des Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung der Bevollmächtigung immer nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden 14 e Verfahrensablauf Für die Bestellung eines Bevollmächtigten ist die oben näher bezeichnete Vollmacht an das BMLFUW15 zu übermitteln Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus und hat sich der Bevoll mächtigte im Register für Anlagen und Personen Stammdaten eRAS 16 registriert nimmt das BMLFUW die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im eRAS vor Das BMLFUW übermittelt die Daten des ausländischen Herstellers bzw des Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH UBA die diesen dann im eRAS regist riert Anschließend teilt das UBA dem Bevollmächtigten die sogenannten Nebenbenutzerzugangsdaten mit mit denen er als Zugang zu den Daten des ausländischen Herstellers bzw Fernabsatzhändlers erhält Möchte der ausländische Hersteller bzw Fernabsatzhändler selbst die Pflege seiner Stammdaten übernehmen kann er die Zugangsdaten jederzeit beim EDM Helpdesk17 anfordern Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus nimmt das BMLFUW keine Kennzeichnung vor und erstellt auf Verlangen dar über einen negativen Bescheid D RECHTSLAGE IN DEUTSCHLAND Nachdem bisher die österreichische Rechtslage erläutert wurde folgt abschließend ein kurzer Überblick über die Rechtslage in Deutschland Diese betrifft deutsche Hersteller Importeure und Händler die Elek tro und Elektronikgeräte ausschließlich in Deutschland vertreiben und in keinen anderen EU Mitgliedsstaat liefern sowie ausländische Hersteller Importeure und Händler die solche Geräte nach Deutschland liefern I GESETZESGRUNDLAGE UND ANWENDUNGSBEREICH Der deutsche Gesetzgeber hat die WEEE Richtlinie II zuletzt mit dem am 24 Oktober 2015 in Kraft getretenen ElektroG2 umge setzt 18 Diese Neuordnung des Elektro und Elektrogerätegesetzes trat an die Stelle des früheren ElektroG 14 21 Abs 1 a E Abs 4 21 b Abs 1 EAG VO 15 Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung V 2 Stubenbastei 5 1010 Wien E Mail abt 52 bmlfuw gv at 16 Gemäß 22 AWG 2002 17 edm helpdesk umweltbundesamt at 18 http www elektrogesetz de elektrog2 cc die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften 9 VStG ist gegeben und dd die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deut scher oder englischer Sprache in der der Umfang der Bevoll mächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel und Behandlungskategorie die ausdrück liche Zustimmung des Bevollmächtigten die Verpflichtung des ihn bestellenden Her stellers wahrzunehmen sowie die vertrag liche Sicherstellung dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforder lichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden ersichtlich sind Dieser Bevollmächtigte übernimmt dann in dem jeweiligen EU Ver triebsland sämt liche Verpflichtungen des Herstellers Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen den Bevollmächtigten für ausländische Her steller und ausländische Fernabsatzhändler die in 21 a Abs 2 und 21 b Abs 3 EAG VO genannten Verpflichtungen wobei diese im Einzelnen auf das AWG 2002 verweisen b Umsetzung Die Registrierung des Bevollmächtigten erfolgt auf Antrag im natio nalen elektronischen Register8 Zuständige Stelle ist das Bundesmi nisterium für Land und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirt schaft BMLFUW 9 Der Antrag ist an den Bundesminister für Land und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten Bei Wegfall einer der Vor aussetzungen nimmt der Bundesminister die Löschung des Bevoll mächtigten vor und erstellt auf Verlangen darüber einen Bescheid Ein solcher Bescheid kann auch bei Verweigerung der Eintragung erteilt werden Ändern sich die Daten des Bevollmächtigten sind diese Änderun gen innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln Zur Erfüllung der Verpflichtungen können die Hersteller10 jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen 11 c Konkrete Aufgaben Aufgabe des Bevollmächtigten ist es sämt liche Verpflichtungen des Herstellers zu übernehmen und diese zu erfüllen 12 Insbesondere hat er die von seinem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Elektro und Elektronikgeräten sowie die zur Wiederverwertung vorbereiteten Massen an Elektro und Elektronikgeräten an das Register13 zu melden 8 Für Österreich ergeben sich die genaueren Voraussetzungen aus 22 bis 22d AWG 2002 9 Abteilung V 2 Stubenbastei 5 1010 Wien E Mail abt 52 bmlfuw gv at 10 Gemäß 13 a Abs 1 Z 4 AWG 2002 und gemäß 13 Abs 1 Z 5 AWG 2002 11 21 a Abs 4 und 21 b Abs 1 EAG VO 12 21 a Abs 2 21 b Abs 3 EAG VO 13 Gemäß 22 I AWG 2002 SERVICE MESSEN DHK aspekte 02 2016 61

Vorschau Aspekte 2|2016 Seite 61
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