C RECHTSLAGE IN ÖSTERREICH I ADRESSATEN Betroffen von den neuen Regelungen sind Hersteller Importeure und Vertreiber 4 Seit dem 14 Februar 2014 gilt gemäß 13a Abs 1 AWG 2002 auch als Hersteller wer 1 Elektro oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen her stellt und verkauft 13 a Abs 1 Z 1 AWG 2002 2 Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterver kauft wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist 13a Abs 1 Z 2 AWG 2002 3 Elektro und Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich ein führt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher aus führt 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 4 Elektro und Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letzt verbraucher vertreibt seinen Sitz in einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union hat und nach Maßgabe der EAG VO einen Bevollmächtigten bestellt hat ausländischer Hersteller nach 13a Abs 1 Z 4 AWG 2002 5 Elektro oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fern kommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen ist ausländischer Fernabsatzhändler 13 a Abs 1 Z 5 AWG 2002 II DIE PFLICHTEN IM EINZELNEN 1 Rücknahmepflicht Gemäß 7 Abs 1 EAG VO sind nun auch die oben definierten Hersteller dazu verpflichtet auf Verlangen des Verbrauchers die Elektro und Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurückzunehmen Dies ist denkbar durch Errichtung einer Sammelstelle für Altgeräte im jeweiligen EU Vertriebsland oder durch Rücksendung der Altge räte der Verbraucher an die Hersteller 2 Bevollmächtigung Seit dem 01 07 2014 haben ausländische Hersteller5 die Möglich keit und ausländische Fernabsatzhändler6 die Pflicht einen Bevoll mächtigten zu bestimmen Diese Pflicht trifft ferner diejenigen Her steller die Elektro und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausfüh ren 7 Dieser Bevollmächtigte soll im jeweiligen EU Vertriebsland die Erfül lung der Hersteller Verpflichtungen aus der EAG VO sicherstellen 4 vgl 13a Abs 1 AWG 2002 5 13a Abs 1 Z 4 AWG 2002 21a EAG VO 6 13 a Abs 1 Z 5 AWG 2002 21 b EAG VO 7 13 a Abs 1 Z 3 AWG 2002 21c EAG VO a Voraussetzungen Für eine Bevollmächtigung müssen alle in 21 a bis 21 c EAG VO geregelten Voraussetzungen erfüllt sein aa Der Bevollmächtigte ist eine natür liche oder juristische Person mit Sitz im Inland bb das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse BUCHTIPP KLEINES EUROPA LEXIKON Europäische Regelungen Vorschriften und Einrichtungen dominie ren in zunehmendem Maße das tägliche Leben Dieses Lexikon veranschaulicht mit praxisnahen Stichwörtern sowie einigen Abbil dungen die rechtlichen und politischen Hintergründe des modernen Europa besonders der EU Von A wie Agrarpolitik bis Z wie Zypern Frage wird alles Wichtige zur Europapolitik und den damit einhergehenden zeitgeschichtlichen Hintergründen in verständli cher Weise behandelt Die Staatsschulden und die Eurokrise haben eine Fülle neuer Begriffe und Regelungen erschaffen die in die Neuauflage einge arbeitet wurden Die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Ver trages von Lissabon wurden bei der Aktualisierung genauso berück sichtigt wie neu hinzugekommene Szenarien man denke etwa an die spürbare Europaskepsis oder an unübersehbare Separations tendenzen Dr Hans Jörg Schrötter ist Referatsleiter im Presse und Informations amt der Bundesregierung und zudem seit 2004 Erster Vorsitzender der Deutschen Sektion der Hörervereinigung der Akademie für Internationales Recht Den Haag Dieses Lexikon wendet sich an Leser in Schule Studium und Ausbil dung sowie als Nachschlagewerk an alle die ein Interesse an Europa haben Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www beck shop de 14793509 Beck Wirtschaftsberater im dtv Band 50782 Dr Hans Jörg Schröt ter Kleines Europa Lexikon Verlag C H BECK 2 Auflage 2016 XX 603 Seiten kartoniert 24 90 ISBN 978 3 406 68070 0 SERVICE MESSEN DHK aspekte 02 201660

Vorschau Aspekte 2|2016 Seite 60
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