ACHTUNG SCHROTT Über die Pflichten von Herstellen Händlern und Importeuren von Elektro und Elektronikalt geräten Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2012 19 EU vom 4 Juli 2012 über Elektro und Elektronik Altgeräte WEEE Richtlinie II ergeben sich Änderungen die sowohl deutsche als auch österrei chische Unternehmen betreffen insbesondere beim Handel mit Elektro und Elektroaltgeräten A ÜBERBLICK Die wichtigste Änderung dürfte sich wohl für Fernabsatzhändler ergeben die Elektro und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaa ten der Europäischen Union liefern Diese Händler müssen unter Umständen in jedem EU Lieferstaat einen Bevollmächtigten für die Entsorgung von Elektroschrott benennen Entscheidend ist in diesem Zusammenhang dass die Richtlinie den Hersteller Begriff erweitert hat Hersteller ist nunmehr nicht mehr nur der Produzent sondern auch wer Elektro oder Elektrogeräte an Verbraucher in Österreich über das Internet ver treibt und in einem anderen Mitgliedstatt oder Drittland niederge lassen ist B UMSETZUNG UND HINTERGRUND DER RICHTLINIE I IN ÖSTERREICH Österreich hat die Richtlinie 2012 19 EU des Europäischen Par laments und des Rates vom 4 Juli 2012 schon vor längerer Zeit in zwei Stufen in das nationale Recht umgesetzt nämlich zum einen mit der Novelle BGBl I Nr 103 2013 des Abfallwirt schaftsgesetzes 2002 AWG 2002 Zum anderen mit der Novelle BGBl II Nr 193 2014 der Elektrogeräteverordnung EAG VO F ot ol ia c om m hp BEISPIEL Der deutsche Unternehmer Müller möchte aufgrund einer Internetbestellung eine Waschmaschine an den Verbraucher Max Weber in Österreich liefern Weil er in Österreich keine Niederlassung hat muss er vor der Lieferung einen Bevoll mächtigten im österreichischen Register eintragen lassen Vertreibt der Unternehmer Müller Elektro und Elektronikge räte ohne vorher einen Bevollmächtigen benannt zu habe muss er mit Sanktionen wie Bußgeldern bis zu 100 000 Euro und Gewinnabschöpfung rechnen Die genauen Sank tionen kann jeder EU Mitgliedsstaat selbst festlegen SERVICE MESSEN DHK aspekte 02 201658

Vorschau Aspekte 2|2016 Seite 58
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.