hinsichtlich des persönlichen Arbeitnehmerschutzes insbesondere des Arbeitszeitschutzes sowie des besonderen Personenschutzes als auch hinsichtlich des technischen Personenschutzes Darüber hinaus obliegen dem Beschäftiger während der Dauer der Überlas sung auch die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers Der Überlasser hat seinerseits den Beschäftiger auf alle für die Ein haltung des persönlichen Arbeitsschutzes insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maß geblichen Umstände hinzuweisen Der Überlasser ist darüber hinaus verpflichtet die Überlassung unverzüglich zu beenden wenn der Beschäftiger die Arbeitnehmerschutz oder Fürsorge pflichten nicht einhält V GEWERBERECHTLICHE ASPEKTE DER ARBEITSKRÄFTEÜBERLAS SUNG VON DEUTSCHLAND NACH ÖSTERREICH Vorab ist festzuhalten dass die österreichische Gewerbeordnung GewO zwischen den freien und den reglementierten Gewerben unterscheidet Die reglementierten Gewerbe sind dabei abschlie ßend in 94 GewO geregelt Auch bei der Arbeitskräfteüberlas sung handelt es sich gemäß 94 Nr 72 GewO um ein reglemen tiertes Gewerbe Unabhängig von der Einstufung als frei oder reglementiert bedarf die dauerhafte Ausübung eines Gewerbes in Österreich einer Gewerbeanmeldung gegebenenfalls verbunden mit der Gründung einer Niederlassung in Österreich Bei reglementierten Gewerben wie es auch die Arbeitskräfteüberlassung ist ist zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ein Befähigungsnachweis erforderlich Unter einem Befähigungsnachweis lässt sich der Nachweis verste hen dass der Gewerbetreibende im Besitz aller fachlichen und kaufmännisch rechtlichen Fähigkeiten ist um ein reglementiertes Gewerbe ausüben zu können Dagegen bedarf es bei kurzfristiger und vorübergehender Tätigkeit im Rahmen eines reglementierten Gewerbes einer Dienstleistungs anzeige5 Diese Anzeige wird beim Bundesministerium für Wissen schaft Forschung und Wirtschaft erbracht und ist einmal jährlich zu erneuern wenn das Unternehmen die Absicht hat während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen Eines Befähigungsnachweises bzw der Abgabe einer Dienstleis tungsanzeige bedürfen deutsche Unternehmen dann nicht wenn Arbeitskräfte nur vorübergehend an ein Unternehmen des gleichen oder eines ähnlichen Geschäftszweiges nach Österreich überlas sen werden Dabei darf die Überlassung von Arbeitskräften aber nicht die Haupttätigkeit des überlassenden Unternehmens sein und eine Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr nicht über steigen 5 Genauere Informationen zur Dienstleistungsanzeige entnehmen Sie bitte unserer Publikation Arbeitskräfteüberlassung in Österreich 5 ARBEITNEHMERSCHUTZ Der Beschäftiger ist während der Dauer der Beschäftigung der Arbeitskraft in seinem Betrieb für deren Schutz genauso verantwort lich wie für den Schutz eigener Arbeitnehmer Dies gilt sowohl BUCHTIPP KOMMENTAR ZUM EUROPÄISCHEN ARBEITSRECHT 1 AUFLAGE Franzen Gallner Oetker Es handelt sich um einen Richtlinienkommentar zum Arbeitsrecht mit Bezügen zur europäischen Rechtsprechung und Auswirkungen auf nationales Recht Ausgangspunkt ist der konkrete Normtext der jeweiligen Verordnung oder Richtlinie inkl der Erwägungsgründe und deren Folgen nationaler Umsetzung ggf durch Verweisung auf entsprechende Werke wie den Erfurter Kommentar Der Kom mentar gliedert sich in primäres und sekundäres Europarecht wobei unmittelbar geltendes Recht vor mittelbarem kommentiert wird und das in chronologischer Reihenfolge der Verkündung bzw des In Kraft Tretens Das Werk ersetzt eine ganze Bibliothek zum europäischen Arbeits recht in einem Band Herausragende Autoren aus Wissenschaft Anwaltschaft und Gerichtspraxis kommentieren alle für das europä ische Arbeitsrecht relevanten Rechtsvorschriften aus EUV Europäische GR Charta AEUV Europäische Menschenrechts konvention Europäische Sozialcharta europäische Verordnungen europäische Richtlinien Der Aufbau gliedert sich in Abdruck der Norm und Erwägungsgründe Vorbemerkung zur Richtlinie Bezüge und Verweise auf nationales Recht EuGH Rechtsprechung Problempunkte Erläuterungen im Rahmen der Kommentierung Die Normen wurden auf dem Stand 1 Juli 2015 berücksichtigt Das Werk wendet sich an Richter Rechtsanwälte Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen Personalabteilungen und an Betriebs räte Prof Dr Martin Franzen Inken Gallner Prof Dr Hartmut Oetker Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht Verlag C H BECK 2016 XXXII 2107 Seiten in Leinen 199 00 ISBN 978 3 406 67296 5 SERVICE MESSEN DHK aspekte 01 2016 59

Vorschau Aspekte 1|2016 Seite 59
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