IV ARBEITSRECHTLICHE ANSPRÜCHE DER ÜBERLASSENEN ARBEITS KRAFT Der nach Österreich überlassenen Arbeitskraft stehen insbesondere die folgenden Ansprüche zu 1 ENTGELT Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes und ortsübliches Entgelt Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung das im Beschäftigerbetrieb vergleich baren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt zu berück sichtigen Die Vergleichbarkeit beurteilt sich dabei nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäfti gers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit 2 ARBEITSZEIT Außerdem gelten während der Überlassung für die überlassene Arbeitskraft die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitneh mer gültigen gesetzlichen kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allge meiner Art die sich auf die Arbeitszeit beziehen Die Vergleichbar keit beurteilt sich auch hier wiederum nach den bereits oben genannten Umständen 3 URLAUB Darüber hinaus hat eine aus Deutschland nach Österreich überlas sene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach 2 des österreichischen Urlaubsgesetzes UrlG sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist Auch nach der Beendigung der Überlassung behält die Arbeitskraft einen der Dauer der Überlassung entsprechenden Teil des nach 2 UrlG zu gewährenden Urlaubs Hinzuweisen ist darauf dass sich der Urlaubsanspruch der von Deutschland nach Österreich überlassenen Bauarbeiter allein nach den Urlaubsregelungen des Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungs gesetzes BUAG richtet 4 ENTGELTFORTZAHLUNG Außerdem hat eine Arbeitskraft welche aus Deutschland nach Österreich überlassen wird für die Dauer der Überlassung zwin gend Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnis ses bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wich tigen persönlichen Gründen in der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Dauer und Höhe F ot ol ia c om Z er bo r Sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger haben ihren Mitarbeitern gegenüber besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen SERVICE MESSEN DHK aspekte 01 201658

Vorschau Aspekte 1|2016 Seite 58
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