PFLICHTEN BEI DER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG Die Überlassung von Arbeitskräften von Deutschland nach Österreich1 Die Überlassung von Arbeitskräften2 von Deutschland nach Öster reich erscheint insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe und wohl auch aufgrund fehlender sprachlicher Barrieren als beson ders attraktiv Ziel dieses Artikels ist es daher einen Überblick dar über zu geben welche gesetzlichen Vorgaben insbesondere nach dem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG3 bei der Überlassung von Arbeitskräften von Deutschland nach Öster reich zu berücksichtigen sind I DER BEGRIFF DER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG Bei der Arbeitskräfteüberlassung werden einem Dritten Arbeits kräfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt Die Arbeitskräfte überlassung stellt sich somit als 3 Personen Verhältnis dar 1 Dieser Artikel bezieht sich dabei ausschließlich auf die Überlassung von Arbeitskräf ten die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind 2 In Deutschland wird die Arbeitskräfteüberlassung als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet 3 Veröffentlichung österreichisches BGBl Nr 196 1988 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 94 2014 An diesem sind die folgenden Personen beteiligt der Überlasser derjenige der Arbeitskräfte zur Arbeitsleis tung an Dritte vertraglich verpflichtet der Beschäftiger derjenige der Arbeitskräfte eines Überlas sers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt die Arbeitskraft selbst Zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger besteht ein Über lassungsvertrag Dienstverschaffungsvertrag In diesem verpflichtet sich der Überlasser Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen Des Weiteren sind der Überlasser und die Arbeitskraft über einen Arbeitsvertrag vertraglich verbunden Darin verpflichtet sich die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Beschäftigers zu erbringen Zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht keinerlei vertragliche Beziehung Die Arbeitskraft untersteht jedoch der dienstlichen und fachlichen Aufsicht des Beschäftigers Dem Beschäftiger stehen insoweit vergleichbar einem Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne die Arbeitsleistung betreffende Weisungs und Kontrollrechte zu Die organisatorische Eingliederung der F ot ol ia c om d bu nn SERVICE MESSEN DHK aspekte 01 201656

Vorschau Aspekte 1|2016 Seite 56
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