BEATRIX HOLZBAUER Rechtsanwältin RAK Nürnberg LL M Eur Europajuristin Leiterin Recht und Steuern Tel 43 1 545 14 17 25 beatrix holzbauer dhk at Ihr Kontakt BEISPIEL Die X GmbH aus München errichtet eine Zweigniederlas sung in Wien Für die Zweigniederlassung fallen Umsatz steuer sowie Körperschaftssteuer ausschließlich nach öster reichischem Recht an che Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein sich im Betrieb demgemäß zu betätigen sowie insbesondere selbstverantwortlich anordnungsbefugt sein Bei Tätigkeiten im Rahmen eines reglementierten Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person außer dem entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder zumindest während der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit das heißt mindestens 20 Stunden pro Woche im Betrieb als voll sozialversicherungs pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein 1112 Zur Ausübung bestimmter reglementierter Gewerbe ist zudem die Einholung einer Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäfts führers durch die Gewerbebehörde erforderlich 13 Sofern das Gewerbe in der Zweigniederlassung ohne Vorliegen dieser Geneh migung betrieben wird wird ebenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen 14 6 STEUERRECHT Schließlich sind verschiedene steuerrechtliche Aspekte zu berück sichtigen Die Zweigniederlassung ist umsatzsteuerrechtlich als Unterneh merin im Sinne des österreichischen Umsatzsteuerrechts zu behan deln Die fehlende Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung ist in diesem Zusammenhang unschädlich Nachdem im Bereich der Umsatzsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert unter liegen die Umsätze der österreichischen Zweigniederlassung der Umsatzsteuerveranlagung in Österreich Daher müssen für die Zweigniederlassung in Österreich dort eine Steuernummer sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt werden 11 Vgl 39 Abs 4 345 GewO 12 Vgl 367 Ziff 1 GewO 13 Vgl 95 Abs 2 Abs 1 341 GewO 14 Vgl 367 Ziff 2 GewO Daneben unterliegen die Gewinne der Zweigniederlassung der Ertragsbesteuerung Wird die Zweigniederlassung in der Rechts form einer juristischen Person betrieben fällt die sogenannte Kör perschaftssteuer an bei Einzelunternehmen und Personengesell schaften die Einkommenssteuer Hinsichtlich der Ertragsbesteuerung erfolgt grundsätzlich eine Besteuerung sowohl am Sitz der Hauptniederlassung in Deutsch land als auch am Sitz der Zweigniederlassung in Österreich Daher entsteht eine Kollision der Besteuerungsrechte beider Länder Zur Auflösung dieses Konflikts schlossen Deutschland und Öster reich ein Doppelbesteuerungsabkommen15 Gewinne der Zweig niederlassung sind daher nach diesem Doppelbesteuerungsabkom men im Staat der Zweigniederlassung das heißt in Österreich zu versteuern Das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt insoweit dass die sogenannte Befreiungsmethode zur Anwendung kommt In Deutschland scheidet daher der Gewinn der Zweigniederlassung aus der Steuerbemessungsgrundlage aus Im Zusammenhang mit der Gründung von Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen steht Ihnen die Deutsche Handelskammer in Österreich im Rahmen des Firmengründungsservice gerne für Rückfragen zur Verfügung Victoria Kaule Rechtsreferendarin am Oberlandesgericht Dresden 15 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Österreich DBA insbesondere Art 7 DBA BEISPIEL Bitte beachten Sie dass die Tätigkeit in der Zweignieder lassung erst dann aufgenommen werden sollte wenn die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Bezirksverwaltung angezeigt wurde 11 Unterbleibt diese Anzeige nämlich und wird das Gewerbe gleichwohl be trieben liegt eine Verwaltungsübertretung vor die mit einer Geldstrafe geahndet wird 12 SERVICE MESSEN DHK aspekte 04 201566

Vorschau Aspekte 04/2015 Seite 66
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