HAFTUNG NACH VERWALTUNGSSTRAFRECHT Bei Verwaltungsübertretungen in Österreich drohen für die grundsätzlich verantwortlichen vertretungsbefugten Organe juristischer Perso nen bzw Inhaber von Einzelunternehmen un mittelbar teils sehr hohe Verwaltungsstrafen Für die genannten Personen stellt sich damit nicht zuletzt die Frage nach der Möglichkeit und den Grenzen einer Delegation ihrer ver waltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit DIE VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT NACH DEM VSTG Unternehmen müssen sich im Wirtschaftsleben in einem dichten Regelungsgeflecht zurechtfinden wobei insbesondere zahlreiche Verwaltungsvorschriften zu beachten sind Grundsätzlich ist in Österreich für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften bei Einzelunternehmen der Inhaber bei juristischen Personen z B AG GmbH bzw eingetragenen Personengesellschaften OG KG das zur Vertretung nach außen berufene Organ z B Vorstandsmit glied gesellschaftsrechtlicher Geschäftsführer bzw persönlich haf tender Gesellschafter nach den Bestimmungen des Verwaltungs strafgesetzes VStG unmittelbar selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Die Haftungsrisiken sind nicht unerheblich So droht etwa schon bei Nichtführung ordnungsgemäßer Arbeitszeitauf zeichnungen eine Geldstrafe von bis zu 1 850 Euro hinsichtlich jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers DELEGATION DER VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHEN VERANT WORTUNG NACH DEM VSTG Die zur Vertretung nach außen Berufenen können auf Verlangen der Behörde müssen eine oder mehrere Personen aus ihrem Kreis z B einen von mehreren gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführern für einen Unternehmensteil oder das gesamte Unternehmen zum sog verantwortlichen Beauftragten bestellen Aber auch andere Personen wie zum Beispiel Arbeitnehmer können unter bestimm ten Voraussetzungen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden Letzteres gilt auch bei Inhabern von Einzelunternehmern Die Bestellung hat in diesem Fall für bestimmte räumlich z B Betriebsstätte oder sachlich abgegrenzte Bereiche zu erfolgen Für die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bedarf es neben eines Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für EWR Vertragsstaaten falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfah ren gesichert sind z B durch Staatsverträge und der strafrechtli chen inländischen Verfolgbarkeit auch der nachweislichen Zustim mung des Beauftragten zu seiner Bestellung Zudem muss er über Anordnungsbefugnisse verfügen die sicherstellen dass er in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann Soll der Beauftragte nur für bestimmte Unternehmens bereiche tätig sein ist eine klare und zweifelsfreie Abgrenzung vorzunehmen für einen Bereich kann jeweils nur ein verantwortli cher Beauftragter bestellt werden Die wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verant wortung hat zur Folge dass grundsätzlich nur noch der verantwort liche Beauftragte wegen Verwaltungsübertretungen in seinem Ver antwortungsbereich bestraft werden kann Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen bzw der Einzelunternehmer bleiben allerdings trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten straf rechtlich verantwortlich wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhin dert haben Ungeachtet dessen haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie der Einzelunternehmer insbesondere auch für die gegen einen verantwortlichen Beauftrag ten verhängten Geldstrafen sonstige in Geld bemessene Unrechts folgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand Solidarhaf tung ABWEICHENDE SONDERBESTIMMUNGEN IN ANDEREN VERWAL TUNGSGESETZEN Die vorstehend beschriebene verwaltungsstrafrechtliche Verant wortlichkeit nach den Bestimmungen des VStG tritt gegenüber abweichenden Sonderbestimmungen in anderen Verwaltungsgeset zen zurück Den Paradefall einer abweichenden Sonderregelung bilden die Bestimmungen in der Gewerbeordnung GewO zum sog gewerberechtlichen Geschäftsführer dieser ist rechtlich strikt von dem gesellschaftsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH zu trennen Danach besteht für den Gewerbeinhaber die Möglichkeit bzw bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesell schaften die Pflicht für die Ausübung des Gewerbes einen Geschäftsführer zu bestellen der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist In diesem sachlichen Anwendungs bereich schließt die wirksame Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertre SERVICE MESSEN DHK aspekte 04 201560

Vorschau Aspekte 04/2015 Seite 60
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