DAS MOSS VERFAHREN IST DA Die neuen Leistungsortregelungen für elektro nisch erbrachte sonstige Leistungen und der der EU Umsatzsteuer One Stop Shop Zum 01 Januar 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen Telekommunikations Rundfunk und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in Kraft getreten Gleichzeitig wurde für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle der EU Umsatzsteuer One Stop Shop MOSS geschaffen Durch diese einzige Anlaufstelle sollen die Rechtsbefolgungskosten der Unternehmer minimiert werden Hintergrund dieser neuen Regelungen war die Übereinstimmung der mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung dieser Dienstleistungen mit einem der wesentlichen Mehrwertsteuer Grundsätze Danach sollten die Einnahmen der Mehrwertsteuer als eine den Konsum belastende Steuer dem Mitgliedstaat zufließen in dem der Ver oder Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen erfolgt I ÄNDERUNG DER LEISTUNGSORTREGELUNGEN ZUM JANUAR 2015 Seit dem 01 Januar 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leis tungen Telekommunikations Rundfunk und Fernsehdienstleistun gen am Empfängerort steuerbar 1 1 Siehe 3 a Abs 13 österr UStG 1994 Auch im deutschen Umsatzsteuergesetz wurde eine entsprechende Regelung zum 01 01 2015 eingeführt siehe 3 a Abs 5 dt UStG Dies war bislang bereits bei Leistungen an Unternehmer B2B Bereich der Fall Bei Leistungen an Nichtunternehmer hingegen galten die Leistungen am Unternehmerort als steuerbar 1 BESTIMMUNG DES LEISTUNGSORTES Vielfach wird es nicht einfach sein den Leistungsort zu bestimmen Denn es muss bei jeder einzelnen Leistung ermittelt werden wo der Kunde ansässig ist Die Durchführungsverordnung DVO 2 sieht daher einige Erleichterungen vor Beispielsweise gilt bei elektro nisch erbrachten sonstigen Leistungen Telekommunikations Rund funk und Fernsehdienstleistungen welche nur an einem bestimmten Ort empfangen werden können und die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erfordern z B bei Telefonzellen oder bei entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN Hot Spots Internetcafés Restaurants oder Hotellobbys die Vermutung dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist Werden solche Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht gilt die Vermutung dass der Empfängerort am Ort des Festnetzan schluss liegt Anderenfalls gilt der Ländercode der SIM Karte als maßgeblich wenn diese Leistungen über mobile Netzwerke erbracht werden 2 VO EU Nr 282 2011 i d F VO EU Nr 1042 2013 F ot ol ia c om SERVICE MESSEN DHK aspekte 03 201562

Vorschau Aspekte 03/2015 Seite 62
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